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3) der Studirende, welcher Stundung der Honorarien genoſſen hat, den dieſerhalb vorgeſchriebenen Schuldſchein nicht unter⸗ zeichnet hat(§ 14).
Die Aufſage gilt als ſtillſchweigend erklärt, wenn ein Studirender:
1) ohne ausreichende Entſchuldigung ſich, während die Vor⸗ leſungen im Gange ſind, auf länger als vier Wochen von hier entfernt;
2) trotz zweimaliger Aufforderung, vor dem Rector oder enge⸗ ren Senat zu erſcheinen, ohne genügende Entſchuldigung ausgeblieben iſt;
3) ohne Erlaubniß des Rectors die rechtzeitige Einſchreibung für eine Vorleſung unterläßt.
In jedem dieſer Fälle hat der Rector Streichung des Namens aus dem Verzeichniß der Studirenden anzuordnen. Die erfolgte Strei⸗ chung wird am ſchwarzen Brette bekannt gemacht. Es ſteht dem Betreffenden frei, gegen die Anordnung des Rectors die Entſcheidung des engeren Senats anzurufen. Ein Abgangszeugniß kann im Falle ſtillſchweigender Aufſage nicht beanſprucht werden(§ 15).
II. Cap. Von der akademiſchen Disciplin.
1. Allgemeine Beſtimmungen.
Die Handhabung der akademiſchen Disciplin, welche die Aufgabe hat, Ordnung, Sitte und Ehre bei den Studirenden aufrecht zu er⸗ halten(§ 16), liegt theils dem Rector, theils dem engeren Senat ob(§ 17).
Allgemeine, die Handhabung der Disciplin betreffende Anord⸗ nungen werden von dem engeren Senat erlaſſen(§ 18).
2. Vereinsweſen und Verſammlungen.
Von der Gründung eines Vereins der Studirenden iſt dem Rector binnen 3 Tagen, unter Bezeichnung der Vorſtände und Vorlage der Statuten, Anzeige zu machen(§ 19).
Die Theilnahme an einem vom engeren Senat oder Rector für geſchloſſen erklärten Verein wird disciplinär, nach Umſtänden mit Aus⸗ ſchluß von der Univerſität, geahndet(§ 22).
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