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betreffenden Facultät eingetragen hat. Der Aufgenommene erhält eine Matrikel, ein Collegienbuch, ein Exemplar der Vorſchriſten über das akademiſche Bürgerrecht ꝛc. und eine Karte behufs ſeiner Legitimation bei Benutzung der Univerſitätsbibliothek(§ 7).
2. Wirkungen.
Das akademiſche Bürgerrecht gewährt das Recht des Beſuchs der Vorleſungen, ſowie der Benutzung der akademiſchen Inſtitute, nach Maßgabe der für dieſe getroffenen beſonderen Beſtimmungen(§ 8).
Jeder Immatrikulirte muß ſich wenigſtens für eine Privat⸗ Vorleſung oder Uebung einſchreiben. Für dasjenige Semeſter, in welchem ſich ein Studirender einer Staats⸗ oder Fakultätsprüfung unterzieht, fällt jedoch dieſe Verbindlichkeit weg. Auch kann der Rector die Pflicht zum Einſchreiben für eine Vorleſung(Uebung) denjenigen erlaſſen, welche mit einer wiſſenſchaftlichen Arbeit beſchäftigt ſind(§ 9).
Die Einſchreibung für die Vorleſungen findet, nach vorausge⸗ gangener Honorarzahlung auf der Quäſtur, bei den betreffenden Do⸗ centen ſtatt. Zehn Tage nach Ablauf der Immatrikulationsfriſt darf die Einſchreibung ohne beſondere Erlaubniß des Rectors nicht mehr geſtattet werden(§ 10).
Wer ein Stundungsgeſuch geſtellt hat, kann ſich vorläufig ein— ſchreiben ꝛc.(§ 11).
3. Erlöſchen.
Das akademiſche Bürgerrecht erliſcht:
1) durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Aufſage von Seiten des Studirenden; 2) durch Ausſchließung von der Univerſität(§ 12).
Die ausdrückliche Aufſage iſt bei dem Secretär zu erklären. Auf Verlangen erhält der Ausgetretene ein Abgangszeugniß, für welches der Betrag von 10 Mark zu entrichten iſt(§ 13).
Das Abgangszeugniß wird verweigert, ſo lange
1) ein gegen den Studirenden begonnenes Ausſchließungsver⸗ fahren nicht erledigt iſt;
2) der Studirende ſeinen Verpflichtungen gegen die Univerſi— tätsbibliothek oder andere akademiſche Inſtitute nicht nach⸗ gekommen iſt;


