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Der forstwissenschaftliche Unterricht an der Universität Gießen in Vergangenheit und Gegenwart : ein Gedenkblatt zur Erinnerung an den 14. Juni 1881, den in Gießen ausgebildeten Forstwirthen und allen Anhängern des forstlichen Universitätsunterrichts / gewidmet von Dr. Richard Heß
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I. Cap. Von dem akademiſchen Bürgerrecht.

1. Erwerb.

Das akademiſche Bürgerrecht wird durch Immatrikulation er⸗ worben(§ 1).

Hierzu werden zugelaſſen:

1) Diejenigen, welche das Maturitätszeugniß eines deutſchen Gymnaſiums oder einer für gewiſſe Fächer ¹) gleichgeſtellten Anſtalt(Realſchule J. Ordnung, Realgym⸗ naſium) erhalten haben;

2) nach dem Ermeſſen des Rektors auch ſolche Männer, welche ſich durch andere Zeugniſſe über Unbeſcholtenheit und wiſſen⸗ ſchaftliche Vorbildung ausweiſen können.

Außerdem iſt das Abgangszeugniß einer etwa früher beſuch⸗ ten Hochſchule vorzulegen. Iſt ſeit Ausſtellung der letzten Zeugniſſe eine längere Zeit abgelaufen, ſo iſt auch ein Unbeſcholtenheits⸗ zeugniß beizubringen, welches von der Polizeibehörde desjenigen Ortes ausgeſtellt ſein muß, an welchem ſich der Betreffende im letzten Jahre längere Zeit aufgehalten hat.

Minderjährige haben in allen Fällen noch ein beglaubigtes Zeugniß ihrer Aeltern oder Vormünder beizubringen, daß ſie mit deren Einwilligung die Univerſität Gießen beſuchen(§ 2).

Wer von einer anderen Univerſität fortgewieſen worden iſt, kann nur auf Grund eines zuſtimmenden Beſchluſſes des engeren Senats immatrikulirt werden(§ 3).

Die Immatrikulationsgebühr beträgt 20 Mark, für Diejenigen, welche vorher an einer anderen Univerſität ſtudirt haben, 10 Mark und iſt an den Quäſtor zu entrichten(§ 4).

Der Immatrikulation hat eine Anmeldung auf dem Secretariat, unter Vorlage der nöthigen Zeugniſſe ꝛc., vorauszugehen. Sie kann in der Woche vor und muß innerhalb der erſten 3 Wochen nach dem jedesmaligen Beginn der Vorleſungen erfolgen(§ 5).

Die Aufnahme erfolgt durch den Rector, nachdem ſich der Ange⸗ meldete in das Verzeichniß der Studirenden und in das Album der

¹) Zu dieſen gehört u. A. auch das Forſtfach.

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