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Der forstwissenschaftliche Unterricht an der Universität Gießen in Vergangenheit und Gegenwart : ein Gedenkblatt zur Erinnerung an den 14. Juni 1881, den in Gießen ausgebildeten Forstwirthen und allen Anhängern des forstlichen Universitätsunterrichts / gewidmet von Dr. Richard Heß
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auswärtigen Bildungsanſtalt ſtudiren dürfe. Auf Befehl des Groß⸗ herzogs wurde ferner noch in demſelben Jahre allen Inländern der Beſuch der Schweizer Univerſitäten verboten(Bekanntmachung vom 12. November 1834) ¹),. Auch erſchien am 24. Mai 1836 ²) eine wiederholte Erinnerung der obigen Beſtimmungen über das Studiren auf auswärtigen Akademien. Die Allerhöchſte Verordnung vom 26. October 1848 ³), welche von der Abſicht ausging, der Univerſität Gießen und ihren Einrichtungen eine freiere Geſtaltung und zeitgemäße Entwickelung zu geben, hob jedoch alle dieſe Beſchränkungen wieder auf. Artikel 7 derſelben beſtimmt ausdrück⸗ lich, daß jeder Inländer ſeine Studien auf einer auswärtigen Uni⸗ verſität oder höheren Bildungsanſtalt beginnen oder fortſetzen dürfe, ohne vorher die diesfallſige Erlaubniß des Miniſteriums eingeholt zu haben.

Dieſe vollſtändige Studienfreiheit iſt ſeitdem unverändert in Kraft.

Nach Art. 8 der ſoeben erwähnten Verordnung war ferner nach⸗ gelaſſen worden, daß die Zulaſſung zu den akademiſchen Prüfungen durch den Nachweis eines dreijährigen Beſuchs einer Univerſität nicht bedingt werde. Die Allerhöchſte Verordnung vom 13. Juli 1861) führte aber das akademiſche Triennium mit Wirkung vom 1. Januar 1862 wieder ein, und beſteht dieſe Verord⸗ nung noch jetzt.

Neue Vorſchriften für die Prüfungen im Finanz⸗ und techniſchen Fach datiren ſeit der Verordnung vom 20. September 18535). Auch dieſe Beſtimmungen ſind aber inzwiſchen veraltet, da eine aber⸗ malige Reorganiſation des forſtlichen Prüfungsweſens, bezw. Reviſion dieſer Verordnung, ſchon ſeit dem Ende des Jahres 1876 eingeleitet, durch die Verordnung vom 31. Juli 1879) endlich Geſetzes⸗ kraft erlangte.

¹) Großh. Heſſ. Regierungsblatt Nr. 81 vom 26. November 1834, S. 515. 2) Daſ. Nr. 27 vom 18. Juni 1836, S. 307.

ſ. Nr. 62 vom 31. October 1848, S. 385.

ſ. Nr. 30 vom 13. Auguſt 1861, S. 301. 5) Daſ. Nr. 43 vom 6. October 1853, S. 631.

ſ. Nr. 34 vom 12. Auguſt 1879, S. 501.

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