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Der forstwissenschaftliche Unterricht an der Universität Gießen in Vergangenheit und Gegenwart : ein Gedenkblatt zur Erinnerung an den 14. Juni 1881, den in Gießen ausgebildeten Forstwirthen und allen Anhängern des forstlichen Universitätsunterrichts / gewidmet von Dr. Richard Heß
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39
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wurde am 3. Januar 1833 ¹) eine ſpecielle Inſtruction erlaſſen, welche den Termin, die Anmeldung, die Art und Weiſe des ganzen Examens, die Tarifirung der Leiſtungen ꝛc. feſtſetzte.

Da Zweifel über einzelne Artikel und§§ früherer Beſtimmungen, den Vorbereitungs⸗ und Praktikantencurſus betreffend, entſtanden waren, erfolgte auf Grund einer bei dem Miniſterium der Finanzen einge⸗ holten Information ein erläuterndes Ausſchreiben der Ober⸗ forſtdirection an die Forſtinſpectoren und Forſtpolizei⸗ beamten vom 2. April 18332), in welchem es u. A. heißt: Da die Forſtlehranſtalt als beſonderes Inſtitut aufgehört hat, und die Studirenden der Forſtwiſſenſchaft den übrigen Akademikern in Allem gleichgeſtellt worden ſind, ſo können dieſelben unmittelbar nach beſtandener Maturitätsprüfung die Univerſität beziehen, ohne daß ein beſonderer Vorbereitungskurs bei einem Revierförſter hierzu erforder⸗ lich iſt. ³)

Zur Ergänzung der Inſtruction vom 3. Januar 1833 erfolgten weitere Beſtimmungen des Miniſteriums der Finanzen vom 28. November 1839 ¹), durch welche den ſich zur Prüfung mel⸗ denden Candidaten die Beantwortung gewiſſer Fragepunkte, ſozuſagen die Beifügung eines kurzen curriculum vitae aufgegeben wurde.

Durch eine Bekanntmachung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz, das Studium auf auswärtigen Bildungs⸗ anſtalten betr., vom 25. September 1834) wurde neu eingeſchärft 6), daß jeder Inländer, welcher ſich einem akademiſchen Studium widmen wolle, die zwei erſten Jahre desſelben auf der Landesuniverſität zu⸗ bringen ſolle und nur auf Grund eingeholter Dispenſation auf einer

¹) Großh. Heſſ. Regierungsblatt Nr. 4 vom 16. Januar 1833, S. 13.

²) Das Heſſiſche Staatsrecht IX. Buch, I. Band, S. 149.

³) Aufgehoben war der praktiſche Vorbereitungscurſus eigentlich ſchon durch die Verordnung vom 14. Juni 1831, indem hierdurch mit der Aufhebung der Forſt⸗ lehranſtalt ſelbſtverſtändlich auch das ſie betreffende Statut außer Kraft trat.

) Großh. Heſſ. Regierungsblatt Nr. 36 vom 28. December 1839, S. 474.

⁵5) Daſ. Nr. 79 vom 5. November 1834, S. 507.

) Schon durch die höchſte Verordnung vom 20. September 1807 und die Verfügung des Geh. Staatsminiſteriums vom 8. Januar 1819(Großh. Heſſ. Zeitung Nr 5 vom 12. Januar 1819) wurde von allen inländiſchen Studirenden ein mindeſtens 2jähriges Studium auf der Landesuniverſität angeordnet.