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Der forstwissenschaftliche Unterricht an der Universität Gießen in Vergangenheit und Gegenwart : ein Gedenkblatt zur Erinnerung an den 14. Juni 1881, den in Gießen ausgebildeten Forstwirthen und allen Anhängern des forstlichen Universitätsunterrichts / gewidmet von Dr. Richard Heß
Entstehung
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II. Periode.

Gießen als beſondere Forſtlehranſtalt. 1825 1831.

Mit Johann Chriſtian Hundeshagen, welcher 1824 (19. Mai) zum ordentlichen Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft an die Landesuniverſität und zugleich als Director einer daſelbſt noch zu gründenden Forſtlehranſtalt, mit Wirkung vom 1. Juni ab und unter Verleihung des CharaktersOberforſtrath, berufen worden war, trat ein neues Element in die hieſige Gelehrtenrepublik ein. Etwa Mitte Juni ſiedelte der Genannte von Fulda nach Gießen über und wurde am 31. Juli von der akademiſchen Behörde verpflichtet.

In ihm gewann die Hochſchule den erſten nicht nur allgemein, ſondern auch forſttechniſch auf das Gründlichſte ausgebildeten Mann, der im Walde, ſowie auf zwei Lehrſtühlen mit großem Erfolg gewirkt und bereits bedeutenden ſchriftſtelleriſchen Ruf erlangt hatte. Unan⸗ genehme dienſtliche Verhältniſſe trieben den ſchon damals leidenden und äußerſt nervöſen Gelehrten von Fulda weg. Er nahm den Ruf nach Gießen, wie er in den Acten ſelbſt ſagt, unter pecuniären Opfern(?) ¹) einzig in der Hoffnung auf eine angenehmere dienſtliche Stellung an. Leider verſagte ihm aber ein grauſames Schickſal die Erfüllung! Schon an der Schwelle ſeiner neuen Heimath hatte er mit Widerwärtigkeiten aller Art zu kämpfen. Theils waren dieſelben unverſchuldete, theils aber auch ſelbſt geſchaffene, wie der gewiſſenhafte Geſchichtsſchreiber nicht verſchweigen darf.

Zunächſt verzögerte ſich durch allerlei Verhältniſſe, deren nähere Schilderung zu weit führen und jetzt kein Intereſſe mehr bieten würde, die Errichtung der ihm bereits bei ſeiner Berufung in Ausſicht ge⸗ ſtellten beſonderen Forſtlehranſtalt um faſt ein Jahr. Erſt am 24. März 1825 erfolgte die betreffende Bekanntmachung ²) und hiermit

die Errichtung der betreffenden, für die Bildung des zukünftigen Forſt⸗

¹) Die Beſoldung Hundeshagenss betrug 2100 fl., ein für damals ge⸗ wiß hoher Betrag!

²) Abgedruckt im Großherzogl. Heſſ. Regierungsblatt Nr. 18 vom 11. April 1825, S. 233 237 und im Heſſiſchen Staatsrecht IX. Buch, I. Bd., S. 117 123.

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