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verwaltungsperſonals beſtimmten Anſtalt neben dem für allgemeine wiſſenſchaftliche Zwecke bereits errichteten forſtlichen Lehrſtuhl. Die Grundzüge derſelben waren folgende:
1) Die Anſtalt war vorzugsweiſe auf Inländer berechnet; der Eintritt in dieſelbe ſollte jedoch auch Ausländern offen ſtehen(§ 1).
2) Als Director ſollte der jeweilige ordentliche Profeſſor der Forſtwiſſenſchaft an der Landesuniverſität fungiren. Derſelbe hatte den forſtwiſſenſchaftlichen Unterricht nach einem das ganze Gebiet um⸗ faſſenden Plane zu leiten(§ 2).
3) Der Unterricht in den Grund⸗ und Hülßswiſſenſchaften ſollte von den betreffenden Profeſſoren der Hochſchule ertheilt werden. Der Vortrag der theoretiſchen Forſtwiſſenſchaft lag dem Director ob; zu deſſen Unterſtützung ſollte ein zweiter Lehrer angeſtellt werden(§ 3).
4) Der zweite Lehrer ſollte hauptſächlich die praktiſche Unter⸗ weiſung der Forſtakademiker in den umliegenden Revieren leiten und zu dieſem Zwecke am beſten zugleich eine Stelle in der Staatsforſt⸗ verwaltung(als Forſtinſpector oder Revierförſter) bekleiden(§ 4).
5) Die oberſte Leitung und Disciplinargewalt über die Anſtalt war Sache der Univerſität, jedoch hatte der Director die fortwährende beſondere Ueberwachung der Anſtalt, namentlich in Bezug auf den regelmäßigen Beſuch des Unterrichts, den Fleiß und das Verhalten der Zuhörer. Ueber den Fortgang und Zuſtand der Anſtalt ſollte der Director jährlich berichten und gutachtliche Vorſchläge an und durch die oberſte akademiſche Behörde abgeben(§ 5).
6) Für den Inländer, welcher ſich zum Staatsforſtdienſt aus⸗ bilden wollte, war der Beſuch der Univerſität, bezw. Anſtalt obliga toriſch. Alle über Schulbildung, Maturitätsprüfung, Inſcription, Disciplinargewalt, Studienzeit und Staats⸗Examen beſtehenden Geſetze wurden auch auf ihn ausgedehnt(§ 6).
7) Der Unterricht zerfiel in den Vorbereitungscurſus, den theore⸗ tiſchen Curſus und den praktiſchen Curſus(§ 7).
8) Der Vorbereitungscurſus, auf ein Jahr bemeſſen, ſollte vor⸗ zugsweiſe bei dem zweiten Lehrer, ev. einem von der Oberforſtdirection hierzu bezeichneten Forſtverwalter, im Walde beſtanden werden. Dieſes Jahr wurde als das erſte betrachtet und angerechnet, welches der Artikel 21 der Verordnung vom 29. December 1823 für die Forſtge⸗ hülfen vorſchrieb(§ 8).


