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Der forstwissenschaftliche Unterricht an der Universität Gießen in Vergangenheit und Gegenwart : ein Gedenkblatt zur Erinnerung an den 14. Juni 1881, den in Gießen ausgebildeten Forstwirthen und allen Anhängern des forstlichen Universitätsunterrichts / gewidmet von Dr. Richard Heß
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(Förſter, Revierförſter, Oberförſter u. Oberforſtmeiſter) ſpeciell bezeichnet, und wird von den höheren Stellen vom Oberförſter an aufwärts wiſſenſchaftliche Kenntniß der Naturgeſchichte und Naturlehre in gewiſſem Umfang und der Lehre von der Bewirthſchaftung der Wälder, ins⸗ beſondere Forſttaxation(alſo Mathematik) gefordert(§ 65). Außerdem wird verordnet, daß von nun an Niemand, der nicht bereits in die Klaſſe der älteren Forſtdiener gehöre, zu einer Revierförſterſtelle oder zu einer höheren Stelle in Vorſchlag gebracht werden ſolle, wenn er nicht vorher in einer ſtrengen Prüfung vor dem Oberforſtcollegium ſeine Befähigung hierzu dargethan habe(§ 66).

Durch Verordnung vom 13. Mai 1820 ¹) verfügte das Ober⸗ forſtcollegium weiter, daß ſich die Candidaten der Forſtwiſſenſchaft nach beſtandener Prüfung wenigſtens 1 Jahr lang bei einem Ober⸗ förſter oder Revierförſter im Praktiſchen zu üben oder eine bloß ſchützende Forſtſtelle anzunehmen verbunden ſein ſollten.

Eine noch nähere Fürſorge widmet der wiſſenſchaftlichen Bildung des Forſtmannes die Verordnung über die Organiſation des Forſtweſens vom 29. December 1823), III. Abſchnitt, Art. 17 24, welche zugleich das Inſtitut der Forſtgehülfen(2 Klaſſen, eine bei den Forſtinſpectoren, die andere bei den Revierförſtern) in das Leben rief.

Nachdem aber durch die neue Organiſation des Forſtweſens eine gründliche wiſſenſchaftliche Bildung(in den Naturwiſſenſchaften, in Mathematik und Forſtwiſſenſchaft) als Bedingung für den Eintritt in den Staatsforſtdienſt ausgeſprochen worden war, mußte man den ſich dem Forſtdienſte widmenden Inländern auch Gelegenheit geben, ſich die erforderliche Bildung im Lande ſelbſt aneignen zu können. Dieſe Er⸗ wägungen waren es wohl, welche nach Walther's Tod zur Gründung einer beſonderen Forſtlehranſtalt in Gießen führten, denn, wenn wiſſenſchaftliche Techniker ausgebildet werden ſollten, mußte dieſe Technik auf der Hochſchule des Landes auch gelehrt werden.

¹) Großherzogl. Heſſ. Regierungsblatt Nr. 30 v. 29. Mai 1820, S. 243. ²) Das heſſiſche Staatsrecht. IX. Buch, I. Bd., S. 89 103. Auch Großh. Heſſ. Regierungsblatt Nr. 38 vom 31. December 1823, S. 429.