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praktiſchen Forſtmann erfordere, zur Zeit noch nicht etablirt ſei und wegen ſeiner Unverträglichkeit mit dem Geiſt, Zweck und der landesherrlich gegründeten Conſtitution der Landesuniverſität auch nie zu erwarten ſtehe.“
Aus jeder Zeile dieſes Gutachtens ſpricht die Geringſchätzung, um nicht zu ſagen Mißachtung, der forſtlichen Praxis. Dies kann nicht Wunder nehmen, denn die eigentlichen Ziele der Forſtwirthſchaft waren der ganzen cameraliſtiſchen Schule gerade ſo fremd, als deren außerordentliche Schwierigkeiten und Verſchiedenheit nach Maßgabe der örtlichen Verhältniſſe. Ueberdieß leuchtet auch aus dem Votum die Beſorgniß hervor, daß ihm der neue forſtliche Docent eine un⸗ liebſame Concurrenz machen könne, denn er ſagt von Carl Heyer: „er wünſcht hier mein alter ego zu werden, und die Bittſſchrift ent⸗ ſteht.“ Vielleicht war es hauptſächlich dieſe Befürchtung, welche ihm ſo ſcharfe Worte in die Feder dictirte. Daß Walther auch mit dem Schlußſatze ſeines Antrages irrte, beweiſt die Thatſache, daß 5 Jahre ſpäter und ſchon 1 Jahr nach ſeinem Tode, welcher am 30. März 1824 erfolgte, das für unmöglich erklärte praktiſche Inſtitut an der Hochſchule wirklich ins Leben trat.
Werfen wir hiernach noch einen Blick auf die erſten Be⸗ ſtimmungen über die wiſſenſchaftliche Ausbildung und Prüfung des Forſtperſonals im Großherzogthum Heſſen, namentlich des höheren, vom Revierförſter an aufwärts, um hieraus beurtheilen zu können, ob und inwieweit eine gelehrte wiſſenſchaftliche Bildung für den damaligen Forſtbeamten geboten war. Dieſe Beſtimmungen finden ſich niedergelegt in der Verordnung über die Forſt⸗ or ganiſation im Großherzogthum Heſſen vom 16. Jan. 1811 ¹),§ 65 und 66. Hier werden zunächſt die beſonderen Er⸗ forderniſſe für die Anſtellung in den einzelnen Graden des Forſtdienſtes
¹) Abgedruckt im Werke„Das heſſiſche Staatsrecht“. IX. Buch. Vom Forſt⸗ weſen. I. Band. Darmſtadt und Leipzig 1834, S. 9— 74. Der Schöpfer dieſer ausgezeichneten Verordnung, welche in ihren Grundlagen noch heute fortbeſteht und geradezu als ein Meiſterſtück ſtaatsmänniſchen, nationalökonomiſchen und forſt⸗ techniſchen Scharfſinn's bezeichnet werden muß, war der damalige Oberforſtrath, ſpätere Geh. Staatsrath Karl Chriſtian Eigenbrodt, geb. 20. November 1769 auf Hof Lauterbach, geſt. 10. Mai 1839 zu Darmſtadt(Allgemeine deutſche Biographie. V. Bd. Leipzig 1877, S. 747).
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