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Gegenbemerkungen auf die Bemerkungen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher über den Studienplan für die Großherzoglich Hessische Landesuniversität zu Gießen / vom Geheimen Medicinalrathe Dr. v. Ritgen, Professor an dieser Universität
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in jeder Beziehung wiſſenſchaftlich gebildeten Thierärzte größere Anfor⸗ derungen an das Leben machen und daher einer Taxe nicht entbehren können, nach welcher zu zahlen, dem Landmann oſt ſchwer fällt, wäh⸗ rend Thierärzte, denen jener Bildungsgrad entgeht, ſich mit einer nied⸗ rigern Gebühr begnügen, ſo daß deren Hülfe den Viehbeſitzern weit zugänglicher erſcheint. Die Staatsregierung gieng auf dieſe Anſicht der Facultät ſchon vor einigen Jahren ein und geſtattete, daß ſonſt befähigte junge Leute zu dem Studium der geſammten Thierheilkunde zugelaſſen werden ſollen, welche nicht hinreichende Vorkenntniſſe beſitzen, um in der, für Aerzte beſtimmten Vorprüfung(Maturitätsprüfung) zu beſtehen, unter dem Bedinge, alsdann auch demnächſt ſich mit einer niedrigeren Gebührentare zu begnügen. Von ihnen wird daher auch nicht gefordert, daß ſie auf der Landesuniverſität Univerſalgeſchichte, Logik, Pſychologie, reine Mathematik und Phyſik hören müſſen.

Da zur gehoͤrigen Handhabung der gerichtlichen und polizeilichen Thierheilkunde eine eben ſo vollſtändige wiſſenſchaftliche Bildung, wie bei einem Arzte gefordert werden muß; ſo kann der, welcher einer ſol⸗ chen entbehrt, keinen Zutritt zu den Stellen der Staatsthierärzte (Kreisthierärzte) erlangen; daher wird es ihm überlaſſen, ob er die Vorträge über gerichtliche und polizeiliche Thierheilkunde beſuchen will oder nicht; verwehrt wird hier nichts, nur wird nichts geboten. So entſtand eine zweite Klaſſe von Thierärzten, die alle auf practiſche Ausübung ſich beziehenden Zweige der Thierheilkunde ſtudirt, und hiernach eine illimitirte Beſugniß zur Praris nach beſtandenem Facultätseramen erhält. Den Thierärzten zweiter Klaſſe iſt übrigens

ſeither unbenommen geweſen, wenn ſie ſich ſpäter die wiſſenſchaftlichen

Kenntniſſe erwerben, um das Maturitätseramen zu beſtehen, ſich die ſem zu ſtellen und dadurch in die erſte Klaſſe vorzurücken, und, nach beſtandener ſ. g. Staatsprüfung für den Staatsdienſt, zu den Stellen der Kreisthierärzte zu gelangen. Bisher hat es an den Zöglingen der zweiten thierheilkundigen Klaſſe nicht gefehlt, und ebenſo wenig an Thierärzten der zweiten Klaſſe, welche ſpäter in die erſte übertraten. Man ſieht alſo, daß dasjenige, was Herr Geheimer Rath Dr. Schleiermacher über die Verhältniſſe der Thierärzte ſagt, durchaus nicht paßt. Daß die Thierärzte zweiter Klaſſe, welche als Practi⸗ ker in jeder Beziehung denen der erſten Klaſſe gleich ſtehen, auch auf ganz gleiche Weiſe gebildet werden müſſen, verſteht ſich von ſelbſt, und wäre es möglich, Thierärzte zweiter Klaſſe außerhalb der Univer⸗