Die Bemerkungen des Herrn Geheimen Raths Dr. A. A. E. Schleier⸗ macher über den Studienplan für die Großherzoglich Heſſiſche Landes⸗ univerſität zu Gießen haben wohl jedes Mitglied dieſer Akademie überraſcht und unangenehm bewegt, da in der Vorrede zu denſelben die Ueberzeugung ausgeſprochen wird, daß der gedachte Studienplan in mehreren Beziehungen nachtheiligen Einfluß äußern werde. Da ich nicht bloß als Facultäts⸗ und Senatsmitglied, ſondern auch als Senatsreferent und als Dekan der mediciniſchen Facultät an dieſem Plane nach Kräften mitgewirkt habe, ſo muß mich in jener Aeußerung der Vorwurf der Theilnahme an einem, in mehr⸗ facher Hinſicht nachtheiligen, Regulative beſonders treffen. Dieſer Angriff veranlaßt mich, hier zunächſt über Verhältniſſe öffentlich zu ſprechen, die Herr Geheimer Rath Dr. Schleiermacher, aus Mangel an Kenntniß derſelben, irrig dargeſtellt hat. Wenn im Vorworte jener Bemerkungen geſagt wird: „Schon eine flüchtige Anſicht des Studienplans zeigt unwiderleglich, daß er weder die Arbeit eines Einzelnen, noch einer Staatsbehörde ſeyn kann, ſondern nur eine Aneinanderreihung der von Verſchiedenen gemachten Entwürfe iſt. Hier ward nun wohl das Vertrauen, das man Einzelnen ſchenken zu dürfen glaubte, getäuſcht, ohne daß dieß bei den Theilen, die ihrer Natur nach dem Geſchäftskreis einer Höchſten Staatsbehörde entfernter liegen, ſo leicht bemerkt wurde.“ ſo zeigt dieß, daß eine Unkenntniß über die Art und Weiſe, wie der Studienplan bearbeitet wurde, hier zu Grunde liegt. Die Bearbeitung geſchah nemlich ſo, daß jede einzelne Facultät, und bei der philoſophi⸗ ſchen Facultät jede der einzelnen Abtheilungen derſelben, den Plan für die, von den Docenten ihres Gremiums gelehrten, Disciplinen entwarf, wobei jedes einzelne ordentliche Mitglied ſeine Anſicht ſchriftlich äußerte und ſpäter an der gemeinſchaftlichen Berathung Theil nahm. Sonach iſt die Arbeit in ihren einzelnen Hauptabtheilungen kein Werk Ein⸗ zelner, ſondern jede dieſer Abtheilungen iſt der Ausdruck der Anſicht des entſprechenden Lehrer⸗Collegs. Die Unter⸗
ſtellung, daß hier Einzelne von der Höchſten Staatsbehörde zur 1*


