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Phyſikatschirurg die geſetzliche Prüfung in der Geburtshülfe beſtanden hat, ſo übt er auch dieſe aus. In allen wichtigen, dahin gehörigen Fällen iſt er jedoch verpflichtet, alsbald einen Arzt herbeirufen zu laſſen.§. 11. Bei Ausſtellung chirurgiſcher Zeugniſſe, welche privatim von ihm verlangt werden, ſo wie auch bei denen, welche er in legalen Fällen zu verfaſſen hat, ſoll er mit der größten Wahrheitsliebe und Gewiſſenhaftigkeit zu Werke gehen, ſich in keinem Falle, unter keinem Vorwande und unter keinerlei Umſtänden von dem Wege der ſtrengſten Wahrheit und Unpartheilichkeit ableiten laſſen, dabei alle Zweideutigkeit vermeiden und dieſelben deutlich abfaſſen und leſerlich ſchreiben.§. 12. Jeder Arzneiverordnung zum äußerlichen Gebrauche, wozu er lediglich befugt iſt, muß der Tag, der Name des Kranken und die Vorſchrift des Gebrauches beigefügt und der Name des Phyſikatschirurgen untergeſetzt werden. Bei Fällen, welche verſchwiegen bleiben ſollen, darf ſtatt des Namens des Kranken geſetzt werden,„für einen Ungenannten.“§. 13. Zur Verminderung der Heilungskoſten, beſonders bei weniger Bemittelten und Armen, ſollen, wo möglich immer die wenigſt koſtſpieligen Mittel angewendet und die Vorſchriften der Armenpharmacopoe von Hufe⸗ land, ſo weit ſie den Geſchäftskreis des Phyſikatschirurgen berührt, befolgt werden.§. 14. Er darf einem Patienten, deſſen Behand⸗ lung er einmal übernommen hat, dieſe nicht wieder entziehen, es ſey denn, daß er ſeinen Vorſchriften nicht Folge leiſtet. In dieſem Falle kann er dem Patienten ſchriftlich erklären, daß er ihn fortan nicht mit Erfolg behandeln könne.§. 15. Verliert ein Patient das Zutrauen zu ihm, und verlangt einen andern Phyſikats⸗ oder praktiſchen Chirurgen; ſo iſt er verbunden, auf geziemendes Anſuchen, über den bisherigen Verlauf des vorliegenden Falls in jederlei Beziehung Auskunft zu geben und bis dies geſchehen, darf er dem Patienten ſeine Hülfe nicht verſagen. Niemals aber darf ſich ein Phyſikatswundarzt erlauben, einen Patienten, welcher bereits von einem andern Wundarzte behandelt wird, ohne Vorwiſſen deſſelben, heimlich in Behandlung zu nehmen.§. 16. Berathungen mit andern Wundärzten, wenn ſolche verlangt werden, darf er ſich nicht widerſetzen. Weichen ſie von einander ab, ſo müſſen ſie ſich der Entſcheidung des betreffenden Bezirksarztes unterwerfen. Beſorgen mehrere Wundärzte zugleich einen Patienten, ſo darf, außer im Nothfall, die gemeinſchaftlich verabredete Behandlung von keiner Seite eine Abänderung erleiden. Ihre Berathungen dürfen niemals in Gegenwart des Kranken, ſondern müſſen an einem von demſelben abgeſonderten Orte mit Ruhe und Schicklichkeit gepflogen werden. §. 17. Ein Phyſikatswundarzt iſt dem andern, und ſo auch den praktiſchen Wundärzten öffentliche Achtung ſchuldig. Niemals darf er ſich erlauben, die Kenntniſſe oder den moraliſchen Charakter eines andern Wundarztes heimlich oder öffentlich verdächtig zu machen, vielmehr ſoll er liebloſe und ſonſtige irrige Urtheile, wodurch
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