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hat und, die Ausführung derſelben leitet. Jede Contravention gegen die Beſtimmung sub. 1., 2. und 3. hat eine von der Adminiſtrativ⸗ behörde zu erkennende Strafe zur unausbleiblichen Folge.§. 5. Die Ausübung der inneren Heilkunde iſt dem Phyſikatschi irurgen in dem Umfange unterſagt, daß er weder bei äußern noch bei innern Leiden irgend ein Arzneimittel zum innerlichen Gebrauche aus der Apotheke verſchreiben oder ſelbſt verabreichen darf; er hat ſich viel⸗ mehr bei allen ſeinen Anordnungen zum iunerlichen Gebrauche auf die ſogenannten Hausmittel zu beſchränken und zwar in der Art, daß er ſeine dahin gehörigen Anordnungen jederzeit zu rechtfertigen wiſſe.§. 6. Der Phyſikatswundarzt iſt verbunden, armen und vermögenden Leidenden, für welche ſeine Hülfe in Anſpruch genommen wird, bei Tag und bei Nacht, in gleicher Thätigkeit beizuſtehen. §. 7. Er iſt ferner verbunden, Ohnmächtigen, Scheintodten, über⸗ haupt allen Perſonen, welche in plötzliche Lebensgefahr gerathen ſind, bei der erſten ihm darüber zugekommenen Anzeige zu Hülfe zu
eilen, und die geeigneten Rettungsverſuche fo lange fortzuſetzen, als
nur eine entfernte Hoffnung zur Möglichkeit des Erfolges beſteht. Iſt noch kein Arzt zugegen, ſo hat er die baldige Herbeirufung deſſelben zu veranlaſſen.§. 8. Für die öffentliche Geſundheitspflege hat der Phyſikatschirurg in ſofern thätig zu ſein, als dies ſein Wiſſen und Wirkungskreis erlaubt. Er iſt verpflichtet, alle in An⸗ ſehung der Geſundheitspflege herrſchenden Vorurtheile, Mißbräuche, Verheimlichungen ꝛc., welche er wahrzunehmen Gelegenheit findet, dem betreffenden Bezirksarzte anzuzeigen. Es liegt ihm noch beſon⸗ ders ob, bei Krankheiten, welche, ſo viel er ſelbſt beurtheilen kann, ſcheinbar oder wirklich gefährlich ſind, die Angehörigen des Kranken auf die Gefahr aufmerkſam zu machen, und überhaupt dahin zu wirken, daß ein Arzt unverzüglich berathen werde. Sobald er Spuren einer anſteckenden oder epidemiſchen Krankheit bemerkt, hat er dies unverzüglich dem Bezirksarzte anzuzeigen, desgleichen auch entdeckte Pfuſchereien, ſo wie alles auf das Medicinalweſen Bezug Habende, wovon er glaubt, daß es der Hülfe, Verbeſſerung, Be⸗ ſtrafung oder Belohnung von Seiten der Staatsbehörde bedürfe. Zu ſeinen hauptſächlichſten Obliegenheiten gehört es, auf zweifelhafte und plötzliche Todesfälle eine beſondere Aufmerkſamkeit zu richten, und das zu frühe Beerdigen der Todten— auch wenn er nicht als Todtenbeſchauer ausdrücklich beſtellt ſein ſollte— auf alle Weiſe zu verhindern.§. 9. Die Vornahme von Geſammtimpfungen iſt dem Phyſikatschirurgen nur in dem ihm von dem Phyſtkatsarzte überwieſenen Bezirke erlaubt. Einzelne Impfungen außerhalb ſeines Sunföezitfs ſind ihm dagegen geſtattet, jedoch nur, wenn er aus⸗ drücklich dazu aufgefordert wird und die Selaügmündung. in dem fraglichen Orte noch nicht angeſagt iſt. Das Herumziehen an aus⸗ wärtigen Orten, um das Impfen gewiſſermaßen feil zu bieten, bleibt als unwürdig und unanſtändig ſtreng unterſagt.§. 10. Wenn der


