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Um das, mit den wirklichen Verhältniſſen etwa noch nicht ver⸗ traute, Publikum zu einem eigenen unfehlbaren Urtheil in den Stand zu ſetzen, laſſe ich hier die Inſtruction der Phyſikatschirurgen vom 22. December 1834 in ihrer ganzen Ausdehnung folgen:
„§. 1. Der Phyſikatschirurg iſt der amtliche Gehülfe des Phy⸗
ſikatsarztes und ihm untergeordnet.§. 2. Er hat daher a) in allen Fällen, welche ſeine amtliche Stellung berühren, oder in ſeinen Wirkungskreis fallen, den Phyſikatsarzt, in deſſen Bezirk er wohnt, als ſeinen nächſten Vorgeſetzten zu betrachten; b) alle Weiſungen und Anordnungen des Phyſikatsarztes, ſowohl in medicinalpoltizeilicher und mediciniſchgerichtlicher Hinſicht, als auch in Bezug auf ſämmtliche Gegenſtände, welche das Geſundheitswohl Einzelner betreffen, willig, gewiſſenhaft und pünktlich zu vollziehen, außerdem aber auch c) ſein ſpecielles Verfahren bei Ausführung der erhaltenen, unter b. bezeichneten, Weiſungen ſtreng und genau nach den Vorſchriften des Phyſikatsarztes einzurichten.§. 3. Den praktiſchen Aerzten iſt er Achtung, und in Bezug auf die Anordnungen derſelben am Kranken⸗ bette, Folgſamkeit ſchuldig. Betrifft eine ſolche Anordnung jedoch eine bedeutende und ſchwierige, mit Gefahr für den Kranken ver⸗ knüpfte Operation und der Phyſikatschirurg iſt entgegengeſetzter Anſicht; ſo hat er ſeine Gründe dem praktiſchen Arzte unter vier Augen mit Beſcheidenheit vorzutragen, und, wenn hiernach keine Vereinbarung erfolgt, die Herbeirufung eines zweiten Arztes zu veranlaſſen.§. 4. In den Wirkungskreis des Phyſikatschirurgen gehört, nächſt den Officialgeſchäften, wozu er beſonderen Auftrag erhält und den von Aerzten angeordneten Verrichtungen, als: Aderlaſſen, Schröpfen, Scarificiren, Application von Blutegeln, Blaſenpflaſtern, Senfteigen, Klyſtiren, Bereitung von Bädern und dergleichen, die äußerliche Behandlung aller in den klaſſiſchen Werken der Wundarzneikunſt vorkommenden Krankheiten und Ge⸗ brechen, nebſt den dahin gehörigen größeren und kleineren, blutigen und nichtblutigen Operationen, unter den nachfolgenden näheren Beſtimmungen: 1) Von allen in ſeinen Wirkungskreis fallenden, ſowohl in Bezug auf die Gefahr für den Kranken, als in Bezug auf die dabei erforderliche Geſchicklichkeit, wichtigen Fällen, wozu er berufen wird, hat er dem Phyſikatsarzte, in deſſen Bezirk der Patient liegt, mündlich oder ſchriftlich ohne Aufſchub Anzeige zu machen; 2) iſt die Verordnung innerlicher Arzneien dabei erforderlich; ſo hat er mit allem Ernſte darauf zu dringen, daß ein Arzt alsbald herbeigerufen werde, ſich jedoch alles Einfluſſes auf die Wahl deſſelben zu enthalten. Fällt die Wahl nicht auf den betreffenden Bezirksarzt, ſo ſchließt dies ſeine Anzeige an denſelben nicht aus; 3) erſcheint die Verrichtung einer wichtigen chirurgiſchen Operation nöthig: ſo darf er dieſe nur dann erſt unternehmen, wenn der zur Behandlung mit hinzugezogene Arzt die Indikation hierzu feſtgeſtellt


