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Gegenbemerkungen auf die Bemerkungen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher über den Studienplan für die Großherzoglich Hessische Landesuniversität zu Gießen / vom Geheimen Medicinalrathe Dr. v. Ritgen, Professor an dieser Universität
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neueſter Zeit beſonders verfolgten, Doctrinen der Entwicklungsgeſchichte des Menſchen und der Thiere, der Gewebslehre, der pathologiſchen Anatomie und der phyſikaliſch⸗chemiſchen Diagnoſtik, unter Benutzung der bezüglichen Präparatenſammlungen, des Mikroſkops, der chemi⸗ ſchen Analyſe ſowie der Auskultation u. ſ. w. von dem Herrn Profeſ⸗ ſor Dr. Wernher, dem Herrn Proſector und Profeſſor Dr. Julius

Wilbrand, dem Herrn Aſſiſtenzarzt Dr. Winter u. A. geleſen worden,

meiner eigenen Bemühungen in der Entwicklungsgeſchichte und meines vormaligen, jüngſt der Entbindungsanſtalt von mir geſchenkten, und mit den einſchlagenden Gegenſtänden aus der von Soͤmmering'ſchen Sammlung vereinigten, bezüglichen Cabinets nicht zu gedenken.

Während man hier Herrn Geheimen Rath Dr. Schleiermacher von angeblich, durch den Studienplan bezweckten Neuerungen irriger Weiſe ſprechen hört, wundert man ſich zugleich, wie ihm, der ſeinen Blick auf neue Anordnungen richtet, entgangen iſt, daß im Studien⸗ plane zuerſt eine Ausdehnung des academiſchen Studiums der ge⸗ ſammten Menſchenheilkunde von ſechs auf zehn Semeſter in Aus⸗ ſicht kommt: welche Anordnung, zuerſt von der Staatsregierung in Frage geſtellt, von der mediciniſchen Facultät ganz jüngſt, als zweck⸗ mäßig, begutachtet wurde.

Eine der auffallendſten Aeußerungen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher iſt folgende:

Schließen wir indeſſen dieſe widerwärtige und unnöthige Ver⸗ handlung. Die Zeiten ſind vorbei, wo man der Anſicht war, daß innere und äußere Heilkunde als getrennte Disciplinen neben einan⸗ der beſtehen könnten, jeder Arzt muß gegenwärtig auch Chirurg ſein.

Sollte man bei dem Anblicke dieſer Aeußerung nicht der Anſicht ſein, die Staatsregierung und die mediciniſche Facultät habe eine von den letzt erwähnten Worten abweichende Anſicht, und man bilde zu Gieſſen noch Aerzte, welche nicht auch zugleich Chirurgen ſeien. Man höre das wirkliche Verhalten der Sache!

Der§. 7. der Medicinalverordnung vom 14. Auguſt 1822 ſagt:

Da die ſeitherige Trennung der innern und äußern Heilkunde in der Ausübung mancherlei Schwierigkeiten, beſonders auf dem Lande, unterworfen geweſen iſt, und namentlich von letzterer keine heilſame Erfolge möglich ſind, wenn ihr die Kenntniſſe der erſteren

abgehen, ſo können in der Folge nur ſolche Aerzte auf Anſtellung als Sanitätsbeamte, folglich auch nur auf die damit verbundene etatsmäßige Beſoldung Anſprüche machen, welche in der geſetzlichen Prüfung dargethan haben, daß ſie in der innern und äußern

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