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Gegenbemerkungen auf die Bemerkungen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher über den Studienplan für die Großherzoglich Hessische Landesuniversität zu Gießen / vom Geheimen Medicinalrathe Dr. v. Ritgen, Professor an dieser Universität
Entstehung
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ſind, die Lehrfreiheit in dem angedeuteten Umfange zu beſchränken, oder diejenigen Jünglinge, die ſich blos zum Zwecke wiſſenſchaftlicher Ausbildung den Univerſitätsſtudien widmen, einen Lehrplan als unabänderliche Norm vorſchreiben zu wollen, ſo wenig können wir es aber auch mit unſern Pflichten vereinigen, nicht darüber ſtrenge zu wachen, daß diejenigen Jünglinge, welche zum Zwecke der Vorbereitung zum Staats⸗ oder Kirchendienſte die Univerſität beziehen, die wiſſenſchaftliche Bildung in einer Weiſe zu erlangen ſtreben, die möglichſte Bürgſchaft dafür leiſtet, daß ſie jenen erforderlichen Grad wiſſenſchaftlicher Befähigung erſtrebt haben, der nicht überall durch Prüfungen ermittelt werden kann. Selbſt die Frage: ob und welche Vorleſungen Aſpiranten zum Staats⸗ und Kirchendienſte gehört haben müſſen, verdient eine reifliche Erwägung, wenn ſich nachweiſen läßt, daß rückſichtlich einzelner Disciplinen der mündliche Vortrag durch bloßes Privatſtudium niemals ganz und befriedigend erſetzt zu werden vermag. Nur ein nach den oben angedeuteten Rückſichten geordneter Studienplan macht einen wiſſenſchaftlich geordneten, auch durch die Wahl der Stunden den Studienplan ſelbſt nicht indirekt vereitelnden Catalog für die halbjährigen Vorleſungen möglich, und dient zum Probierſtein, ob die Univerſität überhaupt und jede Fakultät insbeſondere, für die Vollſtändigkeit des Unterrichts über⸗ haupt, und beziehungsweiſe in den Gegenſtänden des beſonderen Gebiets, gehörig geſorgt hat; ſo wie durch Feſtſtellung des, auf das Bedürfniß des Studienplans berechneten, Lehrperſonals, ſich die Univerſität und reſp. eine Fakultät außer Verantwortlichkeit ſetzen kann, wenn nachgewieſen wird, daß einzelne Fächer in dem für den Curſus beſtimmten Zeitraum von keinem der vorhaudenen Lehrer beſtritten werden konnten. Bei Erlaſſung unſeres Reſcripts v. 15. Jan. 1836 war es übrigens unſere Abſicht, die Ausarbeitung des Studienplans der Univerſität und den einzelnen Fakultäten, in ihrer Eigenſchaft als integrirenden Theilen der Univerſität, nicht in der als Prüfungs⸗Commiſſionen zu übertragen, und wenn wir darin der Commiſſion für die Prüfung der Cameraliſten beſonders erwähnten, ſo geſchah es, weil es ſich um Disciplinen handelt, für die man

bekanntlich in neuerer Zeit wohl eigene Abtheilungen(Fakultäten)

der Univerſitäten geſchaffen hat, und jene Commiſſion ihrer Be⸗ ſtimmung nach bei den Eigenthümlichkeiten jener Disciplinen, uns

am meiſten geeignet ſcheint, die erforderlichen Anträge zu ſtellen.

Da nun der zu entwerfende Studienplan ſchon ſeines Zweckes wegen vollſtändig und umfaſſend aufgeſtellt werden ſoll, ſo kann das Studium der Philologen und derjenigen, die ſich für ein Real⸗ ſchullehreramt vorbereiten wollen, nicht unberückſichtigt bleiben; und es dürfte bloße Sache der Form ſeyn, ob diejenigen Mitglieder der philoſophiſchen Fakultät, welche zugleich Mitglieder der Com⸗ miſſion für die Prüfung der Gymnaſiallehreramts⸗Candidaten ſind, in der letzten oder erſten Eigenſchaft, das erforderliche vorbekeiten