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Gegenbemerkungen auf die Bemerkungen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher über den Studienplan für die Großherzoglich Hessische Landesuniversität zu Gießen / vom Geheimen Medicinalrathe Dr. v. Ritgen, Professor an dieser Universität
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laſſen uns auch jetzt noch, wie die früheren Abſtimmungen über den rubr. Gegenſtand der Befürchtung Raum geben, daß die Abſicht, in welcher unſer Reſcript v. 15. Januar 1836 erlaſſen worden iſt, nicht überall richtig aufgefaßt worden iſt, und wir müſſen uns dadurch veranlaßt finden, Ihnen Folgendes nachträglich zur nähern Verſtändigung zu eröffnen: Inſofern die Landesuniverſität nicht blos den Zweck hat, für die Ausbildung und Erweiterung der Wiſſenſchaft thätig zu ſein, ſondern zugleich den, als Staatsinſtitut die wiſſen⸗ ſchaftliche Bildung der Jugend, nach vollendeter Vorbereitung durch die gelehrten Schulen, im ganzen Umfange und bis zu einem gewiſſen Grade der Vollkommenheit, zu bewirken und deren Sittlichkeit und Religioſität zu befördern, muß es als Aufgabe ſämmtlicher Leh⸗ rer der Univerſität angeſehen werden, daß ſie die, ihrer Pflege an⸗ vertrauten Jünglinge zu jener Stufe ſittlich religiöſer Ausbildung, zu dem Grade des theoretiſchen und praktiſchen Wiſſens führen, und in denjenigen treuen und guten Geſinnungen und Richtungen be⸗ feſtigen, welche allein zum Eintritt in den Staats⸗ und Kirchendienſt, ſo wie in jeden Beruf befähigen, wozu höhere wiſſenſchaftliche und ſittliche Bildung erforderlich iſt. Wenn der Univerſität nach dem einen Zwecke auch völlige Lehrfreiheit gebührt und ſtets erhalten werden muß, inſoweit dieſe auf rein wiſſenſchaftlichem Gebiete ſtatt⸗ finden kann, und ſich mit der nothwendigen Beſtimmtheit der Ge⸗ ſammtorganiſation der Anſtalt ſelbſt verträgt; ſo folgt doch gerade hieraus, daß in Bezug auf den andern Zweck der Univerſität die nothwendige Ueberzeugung, daß ſie in der That eine zweckmäßig eingerichtete Pflanzſchule in der angedeuteten Weiſe gründlich und allſeitig ausgebildeter und vorbereiteter Staats- und Kirchendiener ſey, nur dann als gegründet angeſehen werden kann, wenn nach⸗ gewieſen wird, daß für die Vollſtändigkeit des Unterrichts in allen Gegenſtänden des Staats⸗ und Kirchendienſtes in der Art geſorgt iſt, daß bezüglich jeder Fachwiſſenſchaft der ſich ihr widmende Jüng⸗ ling in drei vollen auf einander folgenden Jahren denn dieſer Zeitraum muß als der regelmäßige feſtgehalten werden Gelegen⸗ heit findet, die weſentlichen Vorleſungen nach ihrer zweckmäßigen Folge und gegenſeitigen Beziehung zu hören. Dieſe Nachweiſung iſt aber wieder dadurch bedingt, daß feſtgeſetzt wird, welche Vor⸗ leſungen als allgemeine zu den einzelnen Fachwiſſenſchaften in Be⸗ ziehung ſtehen, und welche propädeutiſche und welche Vorleſungen über ſpecielle Disciplinen der einzelnen Fachwiſſenſchaften nothwendig und weſentlich gehalten und reſp. gehört werden müſſen. Der auf dieſe Grundlagen gebaute Studienplan giebt alsdann nicht blos ein klares Bild über die Anforderungeu an wiſſenſchaftlich gebildete Staats⸗ und Kirchendiener, ſondern dient zugleich zur Beſtimmung der erforderlichen Lehrkräfte, und den Studirenden zum Leitfaden, in welcher Ordnung und in welchem Zuſammenhange ſie die akademiſchen Vorträge zu benutzen haben. So weit wir auch davon entfernt