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Gegenbemerkungen auf die Bemerkungen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher über den Studienplan für die Großherzoglich Hessische Landesuniversität zu Gießen / vom Geheimen Medicinalrathe Dr. v. Ritgen, Professor an dieser Universität
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ausging und von Allerhöchſtdemſelben, ſo wie von unſerem erhabenen regierenden Souverain unabläſſig verfolgt wurde, da dieß bereits aus⸗ führlich von dem Herrn Geheimen Staatsrathe und Kanzler unſerer Univerſität Dr. von Linde, in ſeiner Erwiederung auf die Bemerkun⸗ gen des Herrn Geheimen Raths Dr. Schleiermacher, geſchehen iſt. Dagegen dürfte es hier der Ort ſein, zwei Miniſterialſchreiben neue⸗ rer Zeit in Erinnerung zu bringen, welche ich bereits in meiner Schrift:

das Medicinalweſen des Großherzogthums Heſſen in ſeinen geſetzli⸗

chen Beſtimmungen dargeſtellt B. I. S. 279282 mitgetheilt habe. 1) Schreiben des Gr. Miniſteriums d. J. u. d. J. an Gr. aka⸗ demiſchen Senat zu Gießen z. N. D. 712., den Plan für die Studien

auf der Landesuniverſität betr. vom 15. Jan. 1836:

Es haben bisher keine Vorſchriften darüber beſtanden, über welche Lehrzweige und in welcher Reihenfolge ein Studirender akademiſche Vorträge gehört haben müſſe, bevor er zur Fakultäts⸗ prüfung zugelaſſen werden dürfte. Eine Folge hiervon war, daß, ohne Nachweiſung darüber, ob ein Studirender hinſichtlich des Beſuchs der Vorleſungen vollſtändig vorbereitet ſey, derſelbe auf Anmeldung zur Prüfung zugelaſſen werden mußte, und es konnte nur etwa verfügt werden, daß die Prüfung länger wie gewöhnlich, dauern ſollte, um auf dieſe Weiſe die Ueberzeugung, ob des Exa⸗ minanden wiſſenſchaftliche Ausbildung genügend ſey oder nicht, zu verſchaffen. Hiermit iſt aber Beläſtigung der Examinatoren ver⸗ bunden und demohngeachtet keine Bürgſchaft vor Mangelhaftigkeit in den Kenntniſſen gegeben, da die Prüfung keineswegs eine ganz ſichere Garantie in dieſer Beziehung darbieten kann, und immerhin die Vernachläſſigung der theoretiſchen Vorträge der Allſeitigkeit der wiſſenſchaftlichen Ausbildung ſchadet. Um dieſen Mißſtand zu beſeitigen, beauftragen wir Sie, die einzelnen Facultäten und die Commiſſion zur Prüfung der Cameraliſten darüber berathen zu laſſen, über welche Lehrzweige und in welcher Reihenfolge der Beſuch beſonderer Vorleſungen auf der Landesuniverſität, ſowohl in den allgemeinen, als in den Fachwiſſenſchaften rückſichtlich des Finanz⸗ und techniſchen Faches, unter Beachtung der Beſtimmungen der Verordnung vom 7. April 1832 den Studirenden zur Ob⸗ liegenheit zu machen ſeyn möchte, bevor ſolche zur Fakultätsprüfung zugelaſſen werden dürfen; hiernach ſodann einen allgemeinen Studien⸗ plan auszuarbeiten und an uns mit Ihren gutachtlichen Bemerkungen einzuſenden. du Thil.

2) Schreiben des Gr. Miniſteriums d. J. u. d. J. an die Gr. Landesuniverſität z. N. D. 1644, den Plan für die Studien auf der

Landesuniverſität betr. v. 3 Febr. 1837: Die Anlagen eines im rubricirten Betreff von dem Großher⸗ zoglichen Univerſitätsrektor erſtatteten Berichts v. 27. Januar d. J.