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seinen Zweck verfehlen würde, durchaus unnöthig ist und ganz gewiſs Schaden anstiften würde. Ich bin aber um so mehr der Ansichl, daſs es Pflicht aller Derjenigen, bei denen die Stu- direnden Rath holen können und wollen, ist, sie vor Miſs- griffen der Art in der Anordnung ihrer Studien zu warnen und sie namentlich, wenn sie bei der Meldung zu den Vorlesungen solche zu begehen im Begriff sind, abzuhalten zu suchen. Ich nehme zu meinen Vorlesungen über Physiologie mit meinem Willen keinen Zuhörer an, der nicht Chemie, Physik, Analomie gehört oder studirt hat. Besteht er darauf trotz meiner War- nung, dann: habeat sibi. Würde der Pathologe in gleicher Weise Keinen, ohne vorausgegangene ernstliche Abmahnung annehmen, der nicht Physiologie studirt, der Kliniker Keinen, der sich nicht mit der Pathologie bekannt gemacht, so würden solche Uebelstände gewiſs seltener vorkommen. Werden sie dennoch begangen, so werden sie sich rächen und der Schul- dige wird bei der Ablegung der Rechenschaft über sein Wissen, seinen bewufsten Milsgriff schon einsehen und Andere davor warnen lernen. Allein ich habe freilich die Erfahrung gemacht, dafs sich häufig die Professoren nicht die Mühe geben, die sich zu ihren Vorlesungen Meldenden um den Stand ihrer Studien zu befragen und ihnen dann uneigennützigen Rath zu ertheilen. Kein Zwang in der Welt wird aber jemals im Stande seyn, Mangel an Interesse und Gewissenhaftigkeit zu ersetzen oder zu verhüten. Je mehr Zwang aber, um so weniger innere Verpflichtung zur Pflichterfüllung.
Was endlich die Ansicht unseres Hrn. Dr. betrifft, daſs die Forderung unseres Reglements, dafs jeder Mediciner eine Dis- sertation zu schreiben und zu vertheidigen habe, unzweckmälsig oder unnöthig sey, so weifs ich deren entgegengesetzte An- sicht nicht besser zu vertheidigen, als indem ich hier den Schluſs eines Separatvotums mittheile, welches ich bei der Be- rathung des Reglements zu den Acten gegeben habe. Ich habe daselbst gesagt:
„Bei der Beantwortung der Frage nach der Zweckmäſsig- keit der Forderung des Schreibens, Druckes und der öffentlichen Vertheidigung einer von dem Candidaten selbst geschriebenen Abhandlung muls zuerst beachtet werden, dafs eine an und für
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