In der zu Nordhausen erscheinenden und von Dr. Hof- bauer in Berlin redigirten medicinischen Centralzeitung erschien vor einiger Zeit eine Reibe von Artikeln über die neue Groſsh. Hess. Prüfungsordnung für Mediciner von einem anonymen Dr. Med. zu Gielsen, welche trotz des vielen Auffälligen und Anstölſsigen was dieselben für den Kundigen enthielten, dennoch bei der geringen Verbreitung des gedachten Blattes billig unbe- achtet hälten gelassen werden können. Allein der industrielle Sinn des Herausgebers und die Interessen des Verfassers jener Artikel haben sich dahin verbunden, den Satz derselben auch noch sogleich zu einer kleinen Broschüre:„Ueber die neue Groſsherzogl. Hess. Prüfungsordnung für Mediciner. Ein Beitrag zu dem Kapitel von den Studien- und Prüfungsordnungen überhaupt von Dr.*ν Groſsherzogl. Hess. Arzte eitc. Nordhausen 1847 bei Adolph Büchting“ zu benutzen. Diese Broschüre ist offenbar zur Benutzung in loco, hier in Gieſsen und in Darmstadt berechnet. Die Sache ist damit zur öffentlichen Besprechung vor dem Publicum gebracht worden, welches sie am meisten interessirt und da, dem Verfasser wohlbewuſst, auf solche Weise Nichts, auch nicht das Verkehrteste zur Sprache gebracht werden kann, ohne daſs davon wenigstens Etwas hie und da sitzen bleibt, so sehe ich mich im Interesse einer guten und schönen Sache veranlaſst, dieser Broschüre nachfolgende Beleuchtung zu widmen. Ich thue dieses unter meinem eigenen Namen gegen einen anonymen Dr. Med. 2αᷣ, theils weil ich die Anonymität überhaupt für be- wulste Schwäche halte, theils weil Jedermann in den Verhäalt- nissen, die mich zunächst interessiren, meinen warmen Antheil
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