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selzung bedürfen, dafs die schriftliche und mündliche Prüfung in den Anfang des Semesters verlegt werde. Daraus werden dann auch noch einige andere Vortheile hervorgehen, z. B. daſs die schriftliche Prüfung auch während der Ferien Statt finden kann, weil, wenn die Fragen gegeben sind, nicht jeder Exa- minator zugegen zu seyn braucht, wenn die übrigen für ihn die Aufsicht mit übernehmen wollen. Das mündliche Examen wird sich ferner nie so hinschleppen, dals es ganz an das Ende des betreffenden Semesters fällt, was ebenfalls Milſsstände in sich schliefst, und bei beabsichtigten Reisen, Badekuren eic. der Examinaloren leicht störend wird.
Dagegen mufs ich mich nun wieder entschieden gegen die Ansicht des Hrn. Dr. erklären, dafs in die Bestimmnungen des Reglements gar keine Gränzen für die endliche Zulassung des Examinanden zur weiteren Fortsetzung des Examens, nachdem er ein und mehreremale durchgefallen, hätten aufgenommen werden sollen. Solche Bestimmungen sind durchaus unentbehr- lich, um dem Leichtsinne und geradezu der Petulanz, so wie der absoluten Unfähigkeit der Examinanden, und maafslosen und unnöthigen Bemühungen und Vexalionen der Examinaloren vor- zubeugen. Mit groſserer Milde aber, als diese Bestimmungen zu Gunsten des Examinanden in dem Reglement aufgestellt sind, können diese wohl kaum ausgedacht werden, noch möchten sie bei irgend einer Prüfung existiren. Daſs nach dreimaligem Nicht- bestehen einer und derselben Prüfung, bei welcher der Exami- nand vor persönlicher Willkühr so geschützt ist als bei uns, derselbe als durchaus unfähig erkannt werden wird, diese Prü- ſung überhaupt zu bestehen, wird wohl nicht leicht von irgend Jemand geläugnet werden können. Dieses ist ganz besonders bei der terminweisen Prüfung der Fall, wo der Candidat sich speciell auf einzelne bestimmtere Fächer vorbereiten kann. Das endliche Gelingen des Versuchs ist dadurch vielmehr so erleich- tert, dals ich umgekehrt eher glauben möchte, es fehlte noch an irgend einer Beslimmung, um das stadienweise Durchdringen durch das Prüfungsfeuer in gewisser Weise zu beschränken. Es ist leicht zu berechnen, dafs in der Art, wie das Examen regulirt ist, eine gänzliche Zurückweisung des Candidaten bei dem Schlufsexamen als kaum jemals denkbar erscheint. Was


