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zu Streitigkeiten, für die es keinen Richter geben wird, führen könnte. Der einzige Fall, der hier wirklich von Wichtigkeit werden kann, nämlich wenn die Arbeit als ganz ungenügend und der Candidat alsdann für durchgefallen erklärt wird, ist in dem Reglement vorgeschen. Dieses ist der„Anstands-F all“ den der Hr. Dr.*£ übersehen zu haben sich den Anschein giebt. Dann ist es von solcher Wichtigkeit, dafs das abgegebene Votum controlirt wird, und die Entscheidungsgränzen sind auch so gezogen, dafs das Einschreiten der Facultät zu einem Ziel führen kann. Das Streiten über eine höhere oder niedere Nummer wird nie zu etwas führen.
Der Hr. Dr. findet ferner die im Reglemem gegebenen Bestimmungen rücksichtlich der Zurückweisung der Candidaten bei gewissen Ergebnissen des Examens nicht für passend. Es scheint ihm zu gelind, daſs ein Candidat im schriftlichen und mündlichen Examen etwa in der Hälfte der Fächer nicht ge- nügend bestanden haben kann, und doch durchgelassen wird. Dieses wird inzwischen Demjenigen nicht so erscheinen, der bedenkt, dals diese Nr. IV noch nicht die gänzliche Unbekannt- schaft der Candidaten mit der Frage bezeichnet. Dafür ist ja noch die Nr. V vorbehalten, welche den Candidaten, wenn auch nur für ein einziges Fach gegeben, sofort für durchgefallen erklärt. Doch würde ich gerade nicht gegen etwas gröſsere strenge seyn, glaube aber, daſs man das erst weiterer Erfahrung überlassen kann.— Für zu streng hält der Hr. Dr. das Ver- fahren des Reglements, dafs der Candidat im Falle des Durch- fallens auf ein halbes Jahr zurückgewiesen wird, und dann das ganze Examen nochmals zu machen hat. Das Erstere halle ich für innerlich und äufserlich begründet. Es ist wohl kaum möglich irgend eine Disciplin, in der man völlig unwissend sich erwiesen, in 2, 3 Monaten genügend sich anzueignen und ein halbes Jahr hiezu eine geringe Zeit. Die gegentheilige Bestimmung führt zu einem allmähligen Durchquetschen durch das Examen, welches zuletzt auch dem Unfähigsten gelingt- Aeufserlich ist diese Bestimmung unabänderlich, weil das Examen nur halbjährlich Statt findet, und Niemand den Examinaloren zumulhen kann, für einen schlechten Candidaten iminer wieder auf dem Sprunge zu seyn. Was die Wiederholung des gan-


