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in ihren Urſachen und Anläſſen, in ihren Folgen und Wirkungen dargelegt werden. Ueber den Gang der Ereigniſſe in den ein⸗ zelnen Staaten folge nach dieſer Schilderung der gemeinſamen Zuſtände und ihrer individuellen Erſcheinung in den einzelnen Ländern nur eine flüchtige Ueberſicht. Aber nach allem Voraus⸗ gegangenen wird der Zuhörer nun in das Weſen der politiſchen Geſchichte eben dieſer einzelnen Staaten einen helleren Blick ge⸗ wonnen haben, als ihm eine umſtändliche Erzählung einförmiger Thatſachen und häufig wiederkehrender Begebenheiten zu geben vermag. Sein Geſichtskreis hat ſich erweitert, indem ihm die vielen und mannichfaltigen Beziehungen des Lebens, der bürger⸗ lichen Geſellſchaft und des Staates vorgeführt worden ſind. Er hat vielfache Belehrung gefunden in Dingen, deren Weſen und Zuſammenhang mit der Geſchichte, wie ſie ihm das Gymnaſium geboten und auf ſeiner Altersſtufe nicht anders bieten konnte, bis dahin ihm fern lagen; er hat noch vielfachere Anregungen zu weite⸗ rem Nachdenken und Nachforſchen empfangen. Aber nicht allein allgemein bildend und belehrend, auch nützlich für die Stu— direnden der beſondern Fachwiſſenſchaften wird die politiſche Ge⸗ ſchichte und namentlich die Univerſalgeſchichte, ſo aufgefaßt und behandelt, ſich bewähren. Dem Theologie Studirenden wird z. B. in dem Zeitraum des Mittelalters die Darſtellung der Hierarchie und päpſtlichen Macht in ihrer Entwicklung, welche hier nur in ihren Grundzügen gegeben werden kann, nicht genügen; er muß die weitere Ausführung in der Kirchengeſchichte ſuchen. Aber er lernt andere, nicht minder weſentliche und eigenthümliche Seiten des Mittelalters kennen, das Lehnsweſen, die Stellung der welt⸗ lichen Stände neben dem geiſtlichen und vieles Andere, was ſeine Kenntniß der mittelalterlichen Kirchengeſchichte vielſeitiger und ihm klarer macht. In ähnlicher Weiſe wird für den Jurisprudenz Studirenden die Darſtellung des Lehnsweſens hier nicht ausrei⸗ chen, aber der Standpunkt, auf den ihn ein univerſalhiſtoriſcher Ueberblick des Mittelalters mit allen ſeinen Eigenthümlichkeiten ſtellt, bewahrt ihn vor einſeitiger Auffaſſung und Beurtheilung der mittelalterlichen Rechtseinrichtungen, die ihm nun als ein
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