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Erwiederung auf die Bemerkungen des Herrn Geh.-Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh.-Hessische Landesuniversität zu Gießen / von Dr. J.T.B.v. Linde, Großh. Hess. Geh. Staatsrath im Ministerium des Innern und der Justiz, Kanzler der Universität zu Gießen, und Director des Oberstudienraths.
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Vortrag nicht, oder unfleißig gehört wurde, zu beſtehen, ehe die Zulaſſung zur Facultätsprüfung geſtattet wird. Ausge nommen von dieſer Beſtimmung ſind die Vorbereitungsvorträge

über Univerſalgeſchichte, reine Mathematik, Logik und Pſycho⸗

logie, oder andere, nach geſetzlicher Vorſchrift deren Stelle vertretende Vorleſungen, in Anſehung welcher es den Studirenden frei gelaſſen iſt, ob ſie ſich die bezüglichen Kenntniſſe durch das Hören der Vorträge, oder ſonſtwie erwerben wollen; in welchem letztern Falle der Beſitz dieſer Kenntniſſe durch eine, der Facultäts prüfung vorangehende, Vorprüfung nachzuweiſen iſt. In An⸗ ſehung dieſer Vorprüfung ſteht es jedem Studirenden frei, ſich zu jeder Zeit ſeines academiſchen Studiums zu ſtellen. Er hat ſich deshalb an den Dekan der philoſophiſchen Facultät zu wenden, welcher, oder deſſen geſetzlicher Vertreter, dieſe, zufolge beſtehender beſondern Vorſchriften abzuhaltende, Prüfung, in Verbindung mit dem Docenten desjenigen Fachs, in welchem die Prüfung geſchieht, vornehmen wird.

4) Ueberſicht derjenigen Disciplinen, welche Gegenſtand der Facultätsprüfung ſind.

Gieſſen, am 18. Februar 1843.

Rector und Senat der Großherzoglich Heſſiſchen Landesnniverſität Gieſſen.

Dr. v. Löhr,

d. Z. Rector.

vid. Prinz.