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practiſchen Ausübung vorzugsweiſe in Anſpruch nimmt. Daher mag fur dieſe der trigonometriſche Vortrag im Curſe der reinen Mathematik genügen, während er dem Gymnaſiallehrer nicht genügen kann. Aehnliches ließe ſich wohl in andern Beziehungen, wo der Herr Verf. tadelt, als Rechtfertigungsgrund anführen, ohne daß wir jede Möglichkeit eines Verſehens unbedingt ausſchließen wollen. Im Ganzen aber müſſen wir wiederholt erinnern, daß bei dem Entwurfe und der Abfaſſung des Studienplanes eine ſtrenge abſtracte Gleichförmigkeit durchaus nicht in der Abſicht der höchſten Behörde liegen ſollte, als welche vielmehr auf dieſem andern Wege, wenn auch mit Gefahr ſcheinbarer unweſentlicher Inconſequenzen, den Studien⸗ verhältniſſen freieren Spielraum und der betreffenden Er⸗ fahrung eine vielſeitigere Möglichkeit und detaillirtere Be⸗ deutſamkeit zu vermitteln ſuchte.
Wenn S. 59 geſagt wird, daß für die dem Lehrer der Mathematik beſtimmte Interpretation eines lateiniſchen und griechiſchen Schriftſtellers in den beiden erſten Se⸗ meſtern als Grund angegeben werde, daß er dadurch in den Stand geſetzt werden ſolle, in Verhinderungsfällen die Stelle eines Lehrers der Philologie zu vertreten; ſo iſt zu bemerken, daß der Studienplan ſelbſt dieſes vor⸗ geblichen Motivs auch nicht mit einer Sylbe erwähnt. Auf das aber, was etwa ein Gerücht darüber verbreitet, iſt nicht nothwendig Rückſicht zu nehmen, und ſo könnten wir dieſen Sagenpunkt wohl übergehen. Wir wollen ihn indeß, da er einmal gedruckt ſtehet, mit zwei Worten berühren. Gewiß hatte der Herr Verf. Recht, die Be⸗ ſtimmung aus dem angeführten Grunde als rein unzweck⸗ mäßig und verfehlt zu tadeln; allein da die Vorausſetzung eine falſche iſt, ſo fällt die Tadelhaftigkeit der Sache von ſelbſt weg. Der eigentliche Grund nämlich war, wenig— ſtens vom Standpunkte der Staatsregierung aus, dieſer, daß der Lehrer der Mathematik in ſeiner Eigenſchaft als


