Anordnungen, die der Studienplan durchaus nicht zuerſt hervorgerufen, ſondern lediglich vorgefunden hat, und die ſomit von andern Seiten her ihre Rechtfertigung zu erwarten haben. Wir muſſen deshalb auch namentlich die Behauptung, daß der Studienplan die Kategorie der Thierärzte zweiter Klaſſe neu gebildet habe, welche der Herr Verf. S. 42 aufſtellt, als ſchlechthin unbe⸗ gründet zurückweiſen.—
Vieles zu bedenken und ſelbſt hart zu tadeln findet der Herr Verf. in dem Studienplan füͤr diejenigen Fächer des Staatsdienſtes, die vorzugsweiſe das Studium der⸗ jenigen Lehrgegenſtände verlangen, welche der Mehrzahl nach von der philoſophiſchen Fakultät und den ſich ihr anſchließenden Lehrern ertheilt werden. Zuvörderſt wird(S. 44) ein Rückblick nach der guten alten oder älteren Zeit gerichtet, wo in dieſer Hinſicht eine bloße allgemeine Befähigung, die auf Univerſitäten oder nach Umſtänden auch anderswo erlangt werden mochte, zur Anſtellung in jenen Zweigen genügte. Es konnten auf dieſe Weiſe, wie er ſagt, diejenigen, welche etwa die mathematiſchen und phyſikaliſchen Wiſſenſchaften ſtudirt hatten, nach Anlage und Neigung in ſehr verſchiedene Zweige des Staatsdienſtes treten, ohne daß ihnen für dieſe ein ſpecieller Lehrcyklus vorgeſchrieben war.—„Das (ſo wird hinzugefügt) ſoll nun jetzt Alles anders ſeyn und iſt es zum Theil ſchon geworden.“ Wir meinen, der Herr Verf. hätte eher die weſentlich veränderten Verhältniſſe und deren Forderungen, alſo die Forderungen der Zeit, als die Studienordnung an⸗ oder beklagen ſollen, welche nichts weiter verſchuldet, als daß ſie dem Gebote jener Forderungen möglichſt zu genugen ſuchte. Als eine unrichtige Folgerung muß es aber bezeichnet werden, wenn ebendaſelbſt weiter behauptet wird, daß durch die genauere Abgrenzung und Beſtimmung der Stu— dien für die einzelnen Dienſtzweige auch der Uebergang


