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wie ich der Anſicht bin, daß die völlige Ausſchließung philoſophiſcher Vorleſungen aus dem Studienkreiſe derje— nigen, welchen theilweiſe die höchſten und wichtigſten Staatsämter offen ſtehen, nicht zu empfehlen ſey.
Was die S. 18 berührte und vom Verf. als bloße Förmlichkeit bezeichnete Vorprufung uber die Gegenſtände der allgemeinen Zwangscollegien für den Fall, daß ein fleißiger Beſuch der betreffenden Vorträge nicht ſtattge⸗ funden, angeht; ſo ſcheint es ihm nicht bekannt geweſen zu ſeyn, daß dieſe Vorprufungen durch neue erweiterte Beſtimmungen der Gefahr bloßer Förmlichkeit ent⸗ nommen worden ſind.
Ueber den Studienplan fur die Juriſten findet der Herr Verf. weniger zu bemerken. Was er in Be— treff des Collegiums uͤber„Heſſiſches Recht“ S. 33 bemerkt, ſo iſt allerdings unter Heſſiſchem Rechte alles das zu verſtehen, was der Herr Verf. dahin zählt. Auch hat er Recht, wenn er vermuthet, daß ſich dieß alles ſchwerlich in Einem Colleg behandeln laſſe. Die Rubrik ſoll im Studienplan aber auch nur andeuten, welche ſemeſtrale Stellung beſonderen Vorleſungen uͤber irgend einen Zweig des Heſſiſchen Rechts zukommen. Ueber die meiſten Zweige werden nicht leicht beſondere Vorträge gehalten werden. Auch ich bin mit dem Herrn Verf. zweifelhaft, ob ſich zu dem franzöſiſchen Criminalrecht, nachdem dieſes im Großherzogthum abgeſchafft iſt, noch viele Zuhörer finden werden, wenn nicht aus Gegenden des Auslandes, wo noch franzöſiſches Criminalrecht gilt, ſich Zuhörer einfinden ſollten.
Der kritiſche Erkurs uͤber die Vorleſungen und an⸗ dere Verhältniſſe in der medieiniſchen Fakultät ver⸗ läuft ſich einerſeits in Betrachtungen, welche die eigen— thuͤmliche wiſſenſchaftliche Technik zu nahe und vielfach berühren, als daß ein bloßer Laie ſich eine antikritiſche Erwiederung erlauben durfte, andererſeits treffen ſie auch
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