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Wir ſind nicht vermögend dieſen Widerſpruch in dem obigen Verhältniſſe, auch nur in einem gewiſſen Grade aufzufinden.
Man ſoll wiſſenſchaftliche Studien auch nicht an religiös⸗dogmatiſche Ueberzeugungen knuͤpfen, und darf auch nicht meinen, es gehöre ein beſtimmtes philo⸗ ſophiſches Syſtem dazu, um etwa ein tuͤchtiger Arzt zu werden. Sollte aber Jemand die verſchiedene Docen⸗ tenbefähigung im Auge haben, ſo darf er ſich wohl be— ruhigen, da die Staatsregierung ſich ſchwerlich ein ſo arges Dementi geben durfte, als darin ſich characteriſiren wuͤrde, wenn ſie Subjecte zu öffentlichen Docenten machte, deren Docentenqualification ſie andererſeits officiell in Frage ſtellen wollte, ohne zugleich Maßregeln in Aus⸗ füuͤhrung zu bringen, die geeignet ſind, Nachtheilen vor⸗ zubeugen. Wenn wir nun vollends das Beiſpiel von den vier philoſophiſchen Docenten, die zu gleicher Zeit Logik leſen, vorgefuͤhrt ſehen und zwar von der Frage begleitet, welche unter ihren verſchiedenen Philoſophien die vom Staate anerkannte ſey, welche Frage nach Umſtänden dem Staate gar nicht gleichgultig ſeyn könne; ſo würde ich, wenn die Frage von anderer Seite geſtellt wäre, vermuthen: es ſey entweder an eine Staats⸗ religion oder an eine Staatsphiloſophie gedacht. Uebri⸗ gens können wir verſichern, daß die höchſte Behörde von der Philoſophie und ihrem wahren Verhältniſſe zu den Intereſſen des Staats einen viel zu richtigen und correcten Begriff hat, als daß ſie jemals die Richtungen derſelben unter, die Wiſſenſchaft ſelbſt gefährdende, Be⸗ ſchränkungen ſetzen möchte. Allein die ganze Schrift des Herrn Verf. mit ſeiner eigenthümlichen Anſicht von der Wiſſenſchaft kann leicht zu der Auffaſſung führen, daß es ihm dabei weniger auf eine freie Menſchenbildung, als auf eine durchaus reale Brauchbarkeit anzukommen ſcheine. Man vergleiche nur, wie er die allgemeinen


