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buchähnliche Abhandlung haben liefern muͤſſen, namentlich wenn ſie gethan was der Verfaſſer S. 74 desfalls näher andeutet, indem er ſagt:„ein großes Verdienſt hätte ſich der Studienplan erwerben können, wenn er ein wenig in die ſpeciellen Methoden des Studiums eingegangen wäre.“ Sie würde ſtatt eines Normativs etwa eine neue ſtark vermehrte Ausgabe des berühmten Werks von Pocco, de augmentis et dignitate scientiarum, allenfalls mit Anwendung auf unſere Zeit, haben ausarbeiten und der academiſchen Jugend officiell in die Hände geben müſſen. Was die Staatsregierung in der Form des Rathes aus— ſprechen konnte, hat ſie gethan, nämlich die Folge und Ver⸗ theilung des ſemeſtralen Beſuchs der Vorleſungen. Hier würde die Vorſchrift ſchulmäßiger Zwang geweſen ſeyn, wel— cher in keinerlei Weiſe in den Abſichten der höchſten Behörde liegt. Sollten aber, wie es geſchehen mußte, Vorſchriften gegeben werden, ſo war das erſte Erforderniß, daß ſie dem Stande der Sache, dem Verhältniſſe der Wiſſenſchaft zum wirklichen Leben, endlich dem vielſeitig erweiterten Be⸗ dürfnißkreiſe der Gegenwart einigermaßen entſprechen müß⸗ ten, und womit könnte es die Staatsregierung am Ende rechtfertigen, wenn ſie einerſeits die Kenntniſſe angeben ſoll, welche ſie demnächſt von einem jeden verlangt, der in den Staatsdienſt treten will, andrerſeits aber gleich— gultig zuſehen wollte, ob zur erforderlichen Befähigung einige Collegien mehr oder weniger gehört wurden? Der Verfaſſer koönnte Recht haben, wenn man eine zweifache Vorausſetzung gelten laſſen wollte, einmal nämlich die, daß der größte Theil der Studirenden bei der Menge der practiſchen Anforderungen wirklich von ſelbſt die hinläng— liche Befähigung ohne das Hören beſtimmter Collegien zu erwerben Gelegenheit und Luſt genug hätte, dann, daß überhaupt gar keine beſondere Studienvorſchrift nöthig er— achtet werde, welches Letztere doch der Verfaſſer ſelbſt


