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Erwiederung auf die Bemerkungen des Herrn Geh.-Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh.-Hessische Landesuniversität zu Gießen / von Dr. J.T.B.v. Linde, Großh. Hess. Geh. Staatsrath im Ministerium des Innern und der Justiz, Kanzler der Universität zu Gießen, und Director des Oberstudienraths.
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Kantiſcher, der andere nach Hegeliſcher Philoſophie u. ſ. w. welche unter ihnen iſt dann die vom Staate anerkannte? Das iſt eine Frage, die nach Umſtänden dem Staate gar nicht gleichgültig ſeyn kann. Wenn man ſich entſchließt, über eine Regierungsmaßregel, die den wiſſenſchaft lichen Kreis betrifft, kritiſche Bemerkungen abzugeben, ſo iſt vor Allem nöthig, ſich über die eigenthümliche Be ſchaffenheit der Sache, ihren Zweck und ihre weſentlichen Bezüge deutlichere Begriffe zu bilden und dadurch ſich über die Anſichten gewöhnlicher Beurtheiler zu ſtellen. Wo es an ſolcher Orientirung über das wahre Sachverhältniß fehlt, entſteht Verwirrung der Begriffe, und die Ein ſeitigkeit der Auffaſſung iſt davon die nächſte Folge. Statt den Standpunkt wahrhaft freier Betrachtung einzunehmen, was doch einer Staatsregierung gegenüber unter allen Umſtänden nothwendig iſt, geräth man ſonſt in die Mitte gewiſſer beſchränkter Tagesmeinungen, und ſetzt ſich leicht der Gefahr aus, Anſichten auszuſprechen, die eben ſo raſch wieder aufgegeben werden müſſen, als ſie einſeitig und befangen gewonnen ſind. Daß die Regierung, wenn ſie ſich zu einem Studienplane entſchloß, ſich mehr an Vor ſchriften als an das Rathgeben halten mußte, folgt aus ihrer Stellung. Sie wuͤrde ſtatt eines Regulativs, worauf es ihr doch immer zunächſt ankam, ein ſchwankendes Ver hältniß nur indirect beſtätigt haben. Wer da weiß, wie wenig ein bloßer Rath befolgt zu werden pflegt, wie vielſeitig die Jugend den ableitenden Einflüſſen zugänglich iſt, und wie gern ſie ſich Traditionen in Abſicht auf ihre Studienweiſe überläßt, der wird auf ſolche officielle Rath ſchläge nicht viel geben, am wenigſten aber der höchſten Behörde zumuthen, daß ſie ſich bei ihren Maßregeln auf Beſtimmungen vorzugsweiſe einlaſſe, von denen ſie voraus ſetzen muß, daß ſie der Zufälligkeit anheimgegeben ſind. Auch würde ſie bei der geforderten Tendenz eine eigentlich

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