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Eintritt in den Staats- und Kirchendienſt, ſo wie in jeden Beruf befähigen, wozu höhere wiſſenſchaftliche und ſittliche Bildung erforderlich iſt. Wenn der Univerſität nach dem einen Zwecke auch völlige Lehrfreiheit gebührt und ſtets erhalten werden muß, inſoweit dieſe auf rein wiſſenſchaft— lichem Gebiete ſtattfinden kann, und ſich mit der noth⸗ wendigen Beſtimmtheit der Geſammtorganiſation der Anſtalt ſelbſt verträgt; ſo folgt doch gerade hieraus, daß in Be⸗ zug auf den andern Zweck der Univerſität die nothwendige Ueberzeugung, daß ſie in der That eine zweckmäßig ein⸗ gerichtete Pflanzſchule in der angedeuteten Weiſe gründlich und allſeitig ausgebildeter und vorbereiteter Staats- und Kirchendiener ſey, nur dann als gegründet angeſehen werden kann, wenn nachgewieſen wird, daß für die Voll⸗ ſtändigkeit des Unterrichts in allen Gegenſtänden des Staats⸗ und Kirchendienſtes in der Art geſorgt iſt, daß bezüglich jeder Fachwiſſenſchaft der ſich ihr widmende Jüngling in drei vollen aufeinander folgenden Jahren— denn dieſer Zeitraum muß als der regelmäßige feſtgehalten werden— Gelegenheit findet, die weſentlichen Vorleſungen nach ihrer zweckmäßigen Folge und gegenſeitigen Beziehung zu hören. Dieſe Nachweiſung iſt aber wieder dadurch bedingt, daß feſtgeſetzt wird, welche Vorleſungen als allgemeine zu den einzelnen Fachwiſſenſchaften in Beziehung ſtehen, und welche propädeutiſche und welche Vorleſungen über ſpecielle Dis⸗ ciplinen der einzelnen Fachwiſſenſchaften nothwendig und weſentlich gehalten und reſp. gehört werden müſſen. Der auf dieſe Grundlagen gebaute Studienplan giebt alsdann nicht bloß ein klares Bild über die Anforderungen an wiſſenſchaftlich gebildete Staats- und Kirchendiener, ſon⸗ dern dient zugleich zur Beſtimmung der erforderlichen Lehrkräfte, und den Studirenden zum Leitfaden, in wel⸗ cher Ordnung und in welchem Zuſammenhange ſie die academiſchen Vorträge zu benutzen haben. So weit wir auch davon entfernt ſind, die Lehrfreiheit in dem ange⸗
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