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Erwiederung auf die Bemerkungen des Herrn Geh.-Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh.-Hessische Landesuniversität zu Gießen / von Dr. J.T.B.v. Linde, Großh. Hess. Geh. Staatsrath im Ministerium des Innern und der Justiz, Kanzler der Universität zu Gießen, und Director des Oberstudienraths.
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deuteten Umfange zu beſchränken, oder diejenigen Jünglinge, die ſich bloß zum Zwecke wiſſenſchaftlicher Ausbildung den Univerſitätsſtudien widmen, einen Lehrplan als unabänder⸗ liche Norm vorſchreiben zu wollen, ſo wenig können wir es aber auch mit unſern Pflichten vereinigen, nicht dar über ſtrenge zu wachen, daß diejenigen Jünglinge, welche zum Zwecke der Vorbereitung zum Staats- oder Kirchen dienſte die Univerſität beziehen, die wiſſenſchaftliche Bil dung in einer Weiſe zu erlangen ſtreben, die möglichſte Bürgſchaft dafür leiſtet, daß ſie jenen erforderlichen Grad wiſſenſchaftlicher Befähigung erſtrebt haben, der nicht über⸗ all durch Pruͤfungen ermittelt werden kann. Selbſt die Frage: ob und welche Vorleſungen Aſpiranten zum Staats⸗ oder Kirchendienſte gehöret haben müſſen, verdient einer reiflichen Erwägung, wenn ſich nachweiſen läßt, daß rück⸗ ſichtlich einzelner Disciplinen der mündliche Vortrag durch bloßes Privatſtudium niemals ganz und befriedigend erſetzt zu werden vermag. Nur ein nach den oben angedeuteten Rückſichten geordneter Studienplan macht einen wiſſenſchaft⸗ lich geordneten, auch durch die Wahl der Stunden den Studienplan ſelbſt nicht indirekt vereitelnden Catalog fuͤr die halbjährigen Vorleſungen möglich, und dient zum Probierſtein, ob die Univerſität überhaupt und jede Fakultät insbeſondere, füͤr die Vollſtändigkeit des Unterrichts über⸗ haupt, und beziehungsweiſe in den Gegenſtänden des be⸗ ſondern Gebiets, gehörig geſorgt hat; ſo wie durch Feſt⸗ ſtellung des, auf das Bedürfniß des Studienplans be rechneten, Lehrperſonals, ſich die Univerſität und reſp. eine Fakultät außer Verantwortlichkeit ſetzen kann, wenn nachgewieſen wird, daß einzelne Fächer in dem für den Curſus beſtimmten Zeitraum von keinem der vorhandenen Lehrer beſtritten werden konnten. Bei Erlaſſung unſeres Reſcripts v. 15. Jan. 1836 war es übrigens unſere Ab- ſicht, die Ausarbeitung des Studienplans der Univerſität

und den einzelnen Fakultäten, in ihrer Eigenſchaft als