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Erwiederung auf die Bemerkungen des Herrn Geh.-Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh.-Hessische Landesuniversität zu Gießen / von Dr. J.T.B.v. Linde, Großh. Hess. Geh. Staatsrath im Ministerium des Innern und der Justiz, Kanzler der Universität zu Gießen, und Director des Oberstudienraths.
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dienplan ausdrücken, als die Unzweckmäßigkeit der Maß⸗ regel nachweiſen. Denn eben weil jedes Fach ſeine en⸗ cyclopädiſch geordnete Lehrfolge hat, überhebt ein Stu⸗ dienplan den Jüngling den Einflüſſen der Zufälligkeiten, und leitet ihn auf anerkannt ſicherer Bahn; zumal da bezuglich deſſen, was durch einen Studienplan vorzüg⸗ lich geordnet und geregelt werden ſoll, auf Univerſitäten gewöhnlich mehr abgerathen als angerathen zu werden pflegt.

Die Großherzogliche höchſte Behörde verfolgte ſchon ſeit mehreren Jahren dieſes Verhältniß mit ſtillem, aber feſtem Blicke, und verſuchte endlich, nachdem ſich ihre Ueberzeugung hinlänglich beſtimmt hatte, durch den in Frage gekommenen Plan das Bezügliche, ſo weit es die eigenthümlichen Umſtände im Augenblicke geſtatteten, möglichſt zu reguliren. Sie nahm hiermit im Gebiete der academiſchen Studien in der Art nichts Neues vor, indem nicht blos bereits an verſchiedenen deutſchen Uni⸗ verſitäten ähnliche Regulative beſtehen, ſondern über⸗ all die Univerſitäts⸗ und Fakultäts⸗Statuten indirect die⸗ ſelbe Maßregel in Anwendung bringen, wenn ſie den Cyclus der Vorleſungen beſtimmen.

Die erſte Anregung zur Aufſtellung eines Studien⸗ plans verdankt die Univerſität zu Gießen dem unmittel⸗ baren allerhöchſten Befehle des höchſtſeeligen Großherzogs Ludewig J. Königlicher Hoheit. Allerhöchſtdieſelben hatten im Jahre 1803, veranlaßt durch die in demſelben Jahre erfolgte Organiſation der Julius⸗Maximi⸗ lians-Univerſität zu Wuͤrzburg befohlen, einen gut⸗ achtlichen Bericht darüber zu erſtatten, ob und inwieweit jene Organiſation auch bei der Landesuniverſität Gießen mit Nutzen angewendet werden könne. In jener Orga⸗ niſation war unter Anderm beſtimmt:

Der Inländer, welcher dereinſt in den Staatsdienſt eintreten will, hat durch Zeugniſſe zu beweiſen: a) daß

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