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Erwiederung auf die Bemerkungen des Herrn Geh.-Raths Dr. A. A. E. Schleiermacher über den Studienplan für die Großh.-Hessische Landesuniversität zu Gießen / von Dr. J.T.B.v. Linde, Großh. Hess. Geh. Staatsrath im Ministerium des Innern und der Justiz, Kanzler der Universität zu Gießen, und Director des Oberstudienraths.
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die Univerſitäten noch immer als eine beſondere Cor⸗ poration, und wird, wenn die wiſſenſchaftliche Be⸗ deutung erhalten werden ſoll, dieſe Betrachtungsweiſe mit allen daraus fließenden Folgen nicht aufgeben dürfen; aber gleichzeitig betrachtet und behandelt er ſie als Vorbereitungsſchulen für Kirchen⸗ und Staats⸗ Aemter. Daß durch dieſe Beſtimmung der Univer⸗ ſitäten die rein wiſſenſchaftliche Tendenz in etwas beeinträchtigt werden kann, läßt ſich nicht läugnen; aber man geht zu weit, wenn man in dieſer heutigen Beſtimmung der Univerſitäten eine abſolute Gefährdung der Wiſſenſchaft findet. Inſofern die Wiſſenſchaft füͤr das Leben iſt, könnte man mit demſelben Rechte die Anſicht auffaſſen, daß erſt mit dieſer Aufgabe die Univerſitäten den Einfluß erlangt haben, der der Wiſſenſchaft gebühre. Das Bedürfniß, wiſſenſchaft⸗ lich gebildete und practiſch befähigte Beamte zu er⸗ ziehen, führte iin ſpäterer Zeit noch zu andern Ein⸗ richtungen, practiſchen Anſtalten an Univerſitäten ſelbſt, Seminarien, Acceß, Auscultatur u. dergl., wodurch dem theoretiſch oder wiſſenſchaftlich herangebildeten Jünglinge eine ſpeciellere practiſche Anleitung zum fünftigen Dienſte gegeben werden ſoll. Je einſichts⸗ voller in einem Staate nun die Schulen Gym⸗ naſien, Real⸗ und höhere Gewerbſchulen, Lyceen ſo wie die Seminarien und andere Acceßanſtalten oder Auscultaturen ausgebildet und benutzt ſind, deſto vollſtändiger können die Univerſitäten ihrer urſprüng⸗ lichen Beſtimmung gemäß ſich fort entwickeln, und dadurch ſelbſt um ſo vortheilhafter auf den ächt wiſſenſchaftlichen Geiſt der Kirchen und Staatsdiener wirken. Die oberſte Staatsbehörde hat, im vollen Bewußtſeyn dieſes Verhältniſſes der Wiſſenſchaft und wiſſenſchaftlichen Vereine zum Staate, die betreffen⸗ den Anſtalten geſchützt, gepflegt, ins Leben gerufen,

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