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Angriffe zu vertheidigen, da ich ſeine Zweckmäßigkeit im Allgemeinen als meine volleſte Ueberzeugung aus⸗ ſprechen muß. Zwar wird in dem Vorwort des Herrn Verf. die Anſicht angedeutet, daß die höchſte Staatsbehörde bei den Theilen des Studienplans, die ihrer Natur nach dem Geſchäftskreiſe einer ſolchen Behörde entfernter liegen, getäuſcht ſey, ohne daß es von ihr ſo leicht bemerkt worden, und gerade in dieſen Theilen ſollen ſich die Anſtände finden, auf die der Herr Verf. aufmerkſam machen zu müſſen geglaubt hat; allein jene Inſinuation er— regt doch wohl den beſcheidenen Zweifel, ob denn jene Theile, bezüglich welcher die höchſte Staatsbehörde ſich ſo leicht unbemerkt ſoll haben täuſchen laſſen, dem Geſchäftskreiſe des Herrn Verfaſſers um ſo vieles näher liegen, daß er, deſſen Aufmerkſamkeit durch amtlichen Beruf und Pflicht nicht geſchärft iſt, eine deutlichere, vor jeder, oder auch nur vor einer gleichen Täuſchung geſicherte Einſicht nothwendig ge— winnen konnte. Vor dem Fehler, ſich durch Rath⸗ geber täuſchen zu laſſen, hat die oberſte Staatsbehörde in allen übrigen Bezügen ihres Geſchäftskreiſes ſich ſeither, wie uns dünkt, in eminenter Weiſe zu be— wahren gewußt, und wir ſind überzeugt, daß der Vorwurf mit mehr Grund zurückgegeben werden darf. Selbſt in einer bloßen Zurückgabe eines ſolchen Vor— wurfs liegt, wenn darin auch nicht einmal eine in— ſinuative Beanſtandung zureichender amtlicher Quali⸗ fication gefunden werden kann, weil der Gegenſtand den amtlichen Geſchäftskreis nicht berührt, eine ſo bedeutende Beſchuldigung, daß die Urbanität allein ſchon eine nähere Erklärung erheiſcht. Dieſe ſind wir auch ſofort zu geben erbötig, und wir knüpfen die— ſelbe an die weiteren Bemerkungen des Herrn Ver— faſſers, die ſo lauten:„Sind die Anſichten über die
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