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Bemerkungen über den Studienplan für die Grossherzoglich Hessische Landesuniversität zu Giessen / von Dr. A.A.E. Schleiermacher, Großh. Hess. Geh. Rath.
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merkt:Diejenigen, welche ſich in der reinen Mathe⸗ matik fur hinreichend unterrichtet halten, können ſtatt dieſer eine andere mathematiſche, oder eine na⸗ turwiſſenſchaftliche Vorleſung beſuchen. Der Beſuch einer Vorleſung über die neuere Geſchichte vertritt die Stelle des Beſuchs der Univerſalge⸗ ſchichte.

Gegen die Anempfehlung einer für den Juriſten, fur den küͤnftigen Adminiſtrativbeamten geeigneten Vor⸗ leſung über einen Theil oder Gegenſtand der neueren Geſchichte iſt gar nichts zu erinnern; von einem Vor⸗ trag über die geſammte neuere Geſchichte nach der ge⸗ wöhnlichen Bedeutung dieſes Ausdrucks, die vier letzten Jahrhunderte umfaſſend, kann aber vernünftiger Weiſe ſo wenig die Rede ſeyn als von der Univerſalgeſchichte.

Die Pſychologie ſteht für die Juriſten in einem ähn⸗ lichen Verhältniß zu dem Criminalrecht wie bei den Theo⸗ logen zur Moral, nur daß dieſes Verhältniß, theoretiſch betrachtet, fur jene weniger enge iſt als für dieſe. Bei den Medicinern ſteht jene Wiſſenſchaft in ſehr naher Be⸗ ziehung zu der Pſychiatrie.

DieReihenfolge, in welcher die juriſtiſchen Vor⸗ leſungen am zweckmäßigſten gehört werden ſtimmt mit dem, was in dieſer Hinſicht gewöhnlich und allgemein bekannt iſt, überein. Der Studienplan fuͤr die Rechts⸗ wiſſenſchaft Studirenden nimmt indeſſen unter I. noch mehreres auf, was bei der Eintheilung in die Semeſter weggelaſſen wird, und bemerkt am Ende:Juriſten, welche ſich dem Regierungsfache widmen wollen, müſſen nach der höchſten Verordnung vom 1. Aug. 1832(Re⸗ gierungsblatt Nr. 68) ſich Kenntniſſe in der Polizei⸗ wiſſenſchaft, der Staatsökonomie, und der Staatswiſſenſchaft erwerben. Wir werden weiter unten Gelegenheit haben hierauf zuruͤckzukommen.