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Bemerkungen über den Studienplan für die Grossherzoglich Hessische Landesuniversität zu Giessen / von Dr. A.A.E. Schleiermacher, Großh. Hess. Geh. Rath.
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Facultät und den Regierungs⸗ und Hofgerichts⸗Collegien vorgeſchrieben worden war, bei den Prüfungen der Rechts⸗ Candidaten auf die hiſtoriſchen Studien derſelben Rückſicht zu nehmen. Dieß war der Urſprung der ſogenannten Zwangscollegien auf der Landesuniverſität Gießen, welche mit Ausnahme der Naturlehre ſeitdem beibehalten worden ſind. Bei dem gegenwärtigen blühenden Zuſtande unſerer Landesgymnaſien, auf welchen Mathematik und Geſchichte in einem Umfange gelehrt werden, daß ein halbjähriger Curſus derſelben auf der Univerſität für die Zöglinge der oben genannten drei Facultäten nur als ein zweckloſer Zeitverluſt angeſehen werden mußte, glaubte man deßhalb die ältere Vorſchrift dahin modificiren zu durfen, daß ſtatt des Beſuchs der Vorleſungen uber dieſe Wiſſenſchaf⸗ ten eine der Facultätsprüfung vorangehende Vorprufung in denſelben genügen ſollte. Zweckmäßig wie es war, eine Verordnung, welche den gegenwärtigen Verhältniſſen nicht mehr angemeſſen war, fallen zu laſſen, wäre es wohl natürlich geweſen, dieſe Förmlichkeit der Vorpruͤfung, denn weiter als eine Förmlichkeit iſt es doch nicht, gleich⸗ falls aufzugeben, da die Maturitätsprüfungen der Gym⸗ naſiaſten vor dem Abgang auf die Univerſität ſo umfaſſend ſind, daß dadurch jedem Bedürfniß in dieſer Hinſicht voll⸗ kommen Genüge geleiſtet werden muß. In einer anderen Anſicht dieſer Sache läge eine bittere Satyre auf den Gymnaſialunterricht, an die ſicherlich hierbei Niemand gedacht hat. Nehmen wir zum Beiſpiel einen Curſus der Univerſalgeſchichte, der in etwa 80 Stunden beſteht, ver⸗ theilen wir dieſe auf alte, mittlere und neue Geſchichte, wobei eine nur einigermaßen befriedigende Ueberſicht der Geſchichte der einzelnen Länder gegeben werden ſollte, ſo wird es ſich ſehr leicht ausweiſen, daß dieſer Aufgabe in keiner Weiſe Genüge geleiſtet werden kann. Nur Vor⸗ trage über einzelne Theile der Geſchichte können unter dieſen Umſtänden ihrem Zweck entſppechen, dieſe laſſen ſich