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bungen zuletzt ſo offen ans Licht traten, war der Zauber bei den Studierenden wie gelöſt, ſo daß ſie jetzt Vertrauen zu der Facultät faßten und ſich offen gegen das Unrecht erklärten, wel⸗ ches man derſelben bis dahin zugefügt hatte. Daher wurde auch, ſelbſt nach Aufhebung des Vertrages, die Anzahl der Naſſauer in Gießen während der erſten Semeſter nicht geringer, trotzdem daß jene ihre bisherigen Vorrechte daſelbſt eingebüßt hatten; und die Facultät hatte noch das Gute, daß ſie die ärgerlichen Con⸗ duitenliſten nach Limburg nicht mehr zu ſchreiben hatte.
Aber ſchon kurz nach dem erſten kam der zweite Hauptſchlag, der unheilvoll für die Facultät und nachtheilig für die ganze Uni⸗ verſität wirkte: das war die Jaup'ſche Verordnung vom 26. Oc⸗ tober 1848, wodurch ſowohl das Biennium, d. h. die Vorſchrift, zwei Jahre auf der Landesuniverſität zu ſtudieren, als ſelbſt auch das akademiſche Triennium für das Großherzogthum Heſſen aufgehoben ward. Der Urheber dieſer Verordnung hatte freilich nur gedacht, damit der Freiheit einen Dienſt zu leiſten; daß es aber namentlich eine Parthei gab, die gleichfalls Unterrichtsfreiheit ver⸗ langte, jedoch nur um den Unterricht, den ſie im Auge hatte, ganz allein in ihre Hände zu bekommen, und die alſo die Unterrichts⸗ freiheit nur für das Gegentheil gebrauchte— daran ſcheint derſelbe unbegreiflicher Weiſe gar nicht gedacht zu haben! Hätte Jaup, wie dieſes ſonſt bei ſo wichtigen Verordnungen für die Univerſi⸗ tät ſtets geſchieht, erſt den akademiſchen Senat zu einem Gutach⸗ ten darüber aufgefordert, dann würde ihm das Verderbliche einer ſolchen Verordnung, die ſonſt in Deutſchland beiſpiellos iſt, nicht entgangen ſein. Statt deſſen hatte er ſie, von einigen Extraordi⸗ narien und Privatdocenten in einer Bittſchrift dazu veranlaßt, le⸗ diglich auf eigenes Ermeſſen entworfen und dann ſofort bekannt gemacht— ein Vorſchreiten, welches ſogleich ſchon in der nächſten Zeit die Zahl der Studierenden in Gießen von faſt 600 auf kaum mehr als 300 herabbrachte und überhaupt die Univerſität in eine Lage verſetzte, die nur noch mit der von Kiel verglichen werden kann! Was aber namentlich die kath.⸗theol. Facultät betraf, ſo wurde ihr darnach zwar noch das Facultätsexamen


