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Geschichte der katholisch-theologischen Facultät zu Gießen : eine allen Theologen Deutschlands gewidmete Denkschrift / von Anton Lutterbeck, Doctor der Philosophie und der kath. Theologie, öffentl. ord. Professor der class. Philologie an der Universität zu Gießen
Entstehung
Seite
26
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Wir verordnen demnach und befehlen:

§. 1. Die katholiſch⸗theologiſche Facultät ſoll mit der Lan⸗ desuniverſität vereinigt werden.

§. 2. Die katholiſch⸗theologiſche Facultät ſoll an Rang der evangeliſch⸗theologiſchen gleichſtehen, in den Verhältniſſen aber, wo es auf den Vortritt ankommt, ſollen beide theologiſche Fa⸗ cultäten Jahr um Jahr darin unter einander wechſeln.

§. 3. Die Facultät ſoll mit einer zum vollſtändigen Vor⸗ trage der das Gebiet der katholiſchen Theologie erſchöpfenden Fächer erforderlichen Anzahl von Profeſſoren beſetzt und beſetzt erhalten werden.

§. 4. Das Lehrweſen ſoll, wie bei den andern Facultäten Unſerer Landes⸗Univerſität ſo eingerichtet werden, daß durch die Anordnung und Folge in den Gegenſtänden des Gebiets der katholiſchen Theologie ſowohl Vollſtändigkeit des Unterrichts her⸗ beigeführt, als auch den Studierenden für die Anlage ihrer Studien eine zweckmäßige Anleitung dadurch gegeben wird.

§. 5. Hinſichtlich der Aufnahme und Entlaſſung der dem Studium der katholiſchen Theologie ſich widmenden Jünglinge ſowie Handhabung der Disciplin über dieſelben iſt nach den darüber für die Landes⸗Univerſität beſtehenden allgemeinen Ge⸗ ſetzen und Vorſchriften zu verfahren.

§. 6. Wir ertheilen hiermit der katholiſch⸗theologiſchen Fa⸗ cultät das Recht, die akademiſchen Grade und Würden, näm⸗ lich des Licentiaten und Doctors, an ſolche Männer, welche ſich zu dieſer Auszeichnung würdig bewieſen haben, unter denſelben allgemeinen Bedingungen nnd Formen, welche für die übrigen Facultäten vorgeſchrieben ſind, zu verleihen, und legen den ſo ertheilten akademiſchen Würden und Graden die hergebrachten Prärogative und Rechte bei.

§. 7. Auf die beſtehenden Freitiſche und anderen Beneficien ſollen die Candidaten der katholiſchen Theologie dieſelben Anſprüche, wie die Studirenden anderer Facultäten haben, ſofern nicht bei einzelnen Stipendien die Stiftung entgegenſteht. Sollte ſich das Bedürfniß einer weiter reichenden Unterſtützung zeigen, ſo wird