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Frage, ob dieſe Wahl in bei weitem den meiſten Fällen als eine wirklich freie zu erachten, unterliegt wohl keinem Bedenken. — Man hat wahrlich nicht nöthig, hier noch von„beſondern Mißbräuchen“ zu ſprechen, wo nach den dermalen überall in Deutſchland herrſchenden Anſichten durch das Ganze als ſolches das natürliche Recht Unmündiger ſyſtematiſch gekränkt wird. Freilich gilt auch hier der Grundſatz:„Andere Zeiten, andere Sitten“; und es konnte vor dreihundert Jahren recht ſein, was es jetzt nicht mehr iſt. Auch handelt es ſich hier ja nicht um eine dogmatiſche, für alle Zeiten und Orte geltende, Beſtim⸗ mung eines allgemeinen Concils, ſondern lediglich um eine disci⸗ plinäre Anordnung deſſelben, die zu einer Zeit gut, zu einer andern nicht gut ſein kann. Gewiß aber war, ſeitdem ein Hugo Grotius und ein Thomaſius über die natürlichen Rechte der Menſchen geſchrieben, und ſeitdem die geſammte neuere Philoſophie ihnen darin beigeſtimmt— auch die Zeit gekom⸗ men, in der die öffentliche Meinung über die Sklaverei, die Leibeigenſchaft und die Knabenſeminarien ein für alle Mal gerichtet hat. Man kann daher auch nicht umhin, es als eine ſtarke Zumuthung des Pabſtes an die deutſchen Regierungen zu bezeichnen, wenn er von ihnen verlangte, daß ſie im Kampf mit dieſer öffentlichen Meinung und im Kampf mit der eigenen beſſeren Ueberzeugung ein hierarchiſches Inſtitut ſolcher Art noch wieder einführen oder in ihrem Bereiche auch nur dulden ſollten!
Nicht minder jedoch unterliegt auch der andere Punkt der päbſtlichen Forderung, den ſpäter allein ihre Vertreter in Deutſchland aufgegriffen haben, daß die zu errichtenden Seminarien„unter der freien(ausſchließlichen) Leitung und Verwaltung des Biſchofse ſtehen ſollten, den gewichtigſten Bedenken. Denn nicht nur war darin ein Ausdruck des Miß⸗ trauens gegen die Staatsobrigkeiten enthalten, wozu im Ganzen gewiß kein Grund vorhanden war, ſondern es ſollte damit auch einem einzelnen nicht unfehlbaren Mitglied der Kirche und des Staates eine Art ſouverainer Omnipotenz und
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