„Fünftens. In dem erzbiſchöflichen oder biſchöflichen Seminar wird eine der Größe und dem Bedürfniſſe der Diöceſe entſprechende, nach dem Ermeſſen des Biſchofs zu beſtimmende Anzahl Cleriker unterhalten und nach der Vorſchrift der Decrete des Concils von Trient gebildet und erzogen werden.“
Die deutſchen Regierungen ſchritten nun mit der von ihnen zum voraus für dieſen Fall angekündigten Verwahrung ihrer landesherrlichen Rechte vor, indem ſie am 15. November 1827 die ſchon früher(1822) ihren Grundzügen nach entworfene „Landesherrliche Verordnung ac.“ näher feſtſetzten und dieſelbe dann am 30. Januar 1830 bekannt machten unter dem Titel:„Verordnung der bei der Oberrheiniſchen Kirchenprovinz betheiligten Regierungen, das landes herrliche Schutz⸗ und Aufſichtsrecht über die katholiſche Kirche betreffend.“ In Bezug auf den ſo eben erwähnten fünften Punkt erklärten ſie ſich darin, ganz entſprechend den bereits in der Declaration vom 7. October 1818 niedergelegten Grundſätzen, folgendermaaßen:
„§. 25. Ein jeder der vereinten Staaten wird, wo dieſes nicht bereits ſtattfindet(wie in Baden und Württemberg), für die zweck⸗ mäßige Bildung der Candidaten des katholiſchen geiſtlichen Standes, dadurch ſorgen, daß entweder eine katholiſch⸗theologiſche Lehranſtalt errichtet und als Facultät mit der Landes⸗ univerſität vereinigt werde, oder daß die Candidaten nöthigen Falls aus dem allgemeinen katholiſchen Kirchenfonds der Diöceſe unterſtützt werden, um eine auf dieſe Art eingerichtete Univerſität in der Provinz beſuchen zu können.
§. 26. Die Candidaten des geiſtlichen Standes werden, nach vollendeten theologiſchen Studien, im Prieſterſeminar zum Praktiſchen der Seelſorge ausgebildet, und zwar inſofern unent⸗ geltlich, als die in den Dotationsurkunden für die Seminarien ausgeſetzten Summen ausreichen.
§. 27. In das Seminar werden nur diejenigen Candidaten aufgenommen, welche in einer durch die Staats⸗ und biſchöflichen Behörden gemeinſchaftlich vorzunehmenden Prüfung gut beſtanden und zur Erlangung des landesherrlichen Tiſchtitels, der ihnen


