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Geschichte der katholisch-theologischen Facultät zu Gießen : eine allen Theologen Deutschlands gewidmete Denkschrift / von Anton Lutterbeck, Doctor der Philosophie und der kath. Theologie, öffentl. ord. Professor der class. Philologie an der Universität zu Gießen
Entstehung
Seite
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Aktenſtück, welches wir ſpäter alsLandesherrliche Verordnung vom 30. Januar 1830 werden kennen lernen. Unterdeß rückte das Einigungswerk mit dem Pabſte nicht weiter vor, bis dieſer endlich durch eine Note vom 16. Juni 1825 ein ſ. g. Ultimatum mittheilte, mit ſechs Punkten als Grundbedingungen einer zu treffenden Uebereinſtimmung*). In der ſchon am 4. Auguſt 1826 berathenen Antwortsnote der deutſchen Regierungen vom 6. Januar 1827 wurden von jenen ſechs Punkten die vier erſten, betreffend die Beſetzung der Biſchofsſtühle u. ſ. w. unter einer Bedingung, die ſpäter der Pabſt zugeſtand, angenommen. Rück⸗ ſichtlich der zwei letzten Punkte aber, von denen der eine die Erziehung der Geiſtlichkeit, der andere denfreien Verkehr der Gläu⸗ bigen mit Rom(d. h. die alle Diöceſanen angehende Verbindlich⸗ keit der durch die Biſchöfe zu verkündenden päbſtlichen Decrete ohne vorher einzuholendes Placet der Regierungen) betraf, wurde von den Regierungen erklärt: Ihre Zulaſſung könne nicht geſtattet werden; nehme ſie aber dennoch der Pabſt in die von ihm zu veröffentlichende Bulle auf, ſo würden die Regierungen nicht umhin können, ihre landesherrlichen Rechte dagegen zu ver⸗ wahren*).

Unbegreiflicher Weiſe erſchien bald darauf, am 11. April 1827, die Bulle Leo's XII: Ad Dominici gregis custodiam, worin alle ſechs Punkte des Ultimatums, wie wenn ſie in gleicher Weiſe vereinbart worden wären, Aufnahme gefunden hatten; ſo namentlich der fünfte Punkt, der mit ganz unweſentlichen Redac⸗ tionsveränderungen jetzt ſo hieß:

*) Abgedruckt in dem erwähnten Aufſatz, deutſche Blätter ꝛc. S. 103 ff.

**) Der Wortlaut dieſer, wie es ſcheint, etwas zweideutig abgefaßten Note iſt weder von Seiten des Pabſtes noch von Seiten der Regierungen jemals veröffentlicht worden, und doch iſt ſie die wichtigſte zur Entſcheidung der Frage, ob in Betreff der erwähnten zwei Punkte eine Einigung getroffen iſt oder nicht. Das Eine wird von den Anhängern des Pabſtes nach deſſen Vorgang, das Andere von denen der deutſchen Regierungen behauptet. Es wäre daher eine Veröffentlichung dieſer Note ſehr wünſchenswerth. Vgl. Freib. Kirchenlex. Ergänzbd. S. 877 ff. Deutſche Blätter S. 60.