Jahrgang 
1902
Seite
XVI
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Wochenmarkt⸗Ordnung.

XVI

Bäcker und Brodhändler.

Wochenmarkt⸗Ordnung.

§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Sams⸗ tag jeder Woche findet in Gießen Wochen⸗ markt statt. § 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags, im Uebrigen von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags. § 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen in§ 66 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehres: die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feilbieten solcher Erzengnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirthschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen. §. 4. Zu Wochenmarktplätzen sind zunächst bestimmt: a. der Marktplatz für Geflügel, Wildpret und Fische, b. die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körben, C. der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im Kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen, d. die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier, . der Kanzleiberg und Brand für Kartoffeln, Kraut und Obst auf Wagenladungen,

t. der Oswaldsgarten für Heu und Stroh,

Holz und Brennmaterialien auf Wagen⸗ ladungen,

g. die Marktlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegenstände.

5. Die auf den offenen Marktplätzen (a bis k des§ 4) Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waaren gleicher Gattung sich thunlichst in denselben Reihen befinden

Bäcker und

§ 1. Von den Bäckern und Brodhändlern darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ kauf ausgeboten werden.

§ 2. Das von den Bäckern und Brod⸗ händlern zum Verkaufe ausgebotene Brod muß stets mit dem wohl ausgedruckten Namens⸗ zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.

§ 3. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitags spätestens bis Vormittags 9 Uhr, dem Großherzoglichen Polizei⸗Amt dahier auf einer mit Tinte be⸗

und der freie Durchgang nicht verhindert wird; ebenso müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern frei bleiben. Kein Verkäuser darf ohne Erlaubniß des Marktmeisters den einmal eingenommenen Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Verkäufer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten.

§ 6. Die gedeckten Marktlauben(g des§ 4) dagegen werden je auf die Dauer eines Rech⸗ nungsjahres unter die Liebhaber meistbietend versteigert; einzelne Lauben, welche nicht für's ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum Mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der tarif⸗ mäßigen Gebühr abgegeben.

§ 7. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet. Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeug⸗ nissen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Thoren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise von Großherzoglichem Polizeiamt im Einverstäudniß mit der Stadtverordneten⸗ Versammlung und gegen im Einzelfall festzusetzende Gebühren erlaubt werden.

§ 8. Gegenstände des Wochenmarktver kehrs, welche an Markttagen ohne feste Be⸗ stellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.

Brodhändler.

schriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stempel des Großherzoglichen Polizeiamts versehen sofort zurückgegeben. Diese Anzeigen werden amtlich in den am Samstag Abend dahier er⸗ scheinenden Blättern veröffentlicht und treten dann für die nächsten 14 Tage von Sonntag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.

§ 4. Die Bäcker und Brodhändler sind ver⸗ pflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslokal an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den