Jahrgang 
1902
Seite
XV
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Behandlung von Fundsachen.

XV Verzeichnis der Jahrmärkte.

Die Behandlung von Kundsachen.

1. Für die Behandlung der im Stadtbezirk Gießen gefundenen Sachen ist Großh. Polizei⸗ amt zuständig.

2. Jeder Fund muß, wenn der Verlierer, Eigenthümer oder deren Aufenthaltsort unbe⸗ kannt ist, unverzüglich dem Polizeiamt ange⸗ zeigt werden. Ist der Verlierer, Eigenthümer oder sind sonstige Empfangsberechtigte bekannt, so ist demselben sogleich Anzeige zu machen. Ist die Sache nicht mehr als drei Mark werth, so bedarf es der Anzeige nicht.

3. Der Finder ist zur Ausbewahrnng der Sache verpflichtet.

4. Ist der Verderb der Hache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältniß⸗ mäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist dem Polizeiamt Anzeige zu machen. Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung des Polizeiamtes verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an das Volizeiamt abzuliesern.

5. Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

6. Bietet die Persönlichkeit oder das Ver⸗ halten des Finders keine ausreichende Gewähr dafür, das die Sache gehörig aufbewahrt und zur Ablieferung an den Empfangsberechtigten bereit gehalten werden wird, so kann das Polizeiamt den Finder anhallen, die Sache an sie abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Beschaffenheit der Sache deren Aufbewah⸗ rung durch das Polizeiamt rathsam erscheinen

läßt.

. Wird die Fundsache von dem Polizei⸗ amt verwahrt, so ist der Finder aufzufordern, sich binnen einer ihm zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob er seine Zustimmung zur Herausgabe an den Empfangsberechtigten ertheile.

8. Erfolgt die Zustimmung nicht, so ist der Empfangsberechtigte auf den Nechtsweg

zu verweisen und die Sache vorerst zurückzu⸗ behalten.

9. Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei dem Polizeiamt er⸗ wirbt der Finder das Eigenthum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangs⸗ berechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei dem Polizeiamt ange meldet hat.

10. Ist die Sache nicht mehr als drei Mark werth, so beginnt die einjährige Frist mit dem Funde.

11. Der Finder erwirbt das Eigenthum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage des Polizeiamtes, des Empfangsberechtigten oder irgend eines dritten verheimlicht.

12. Die Herausgabe der Fundsache hat nur gegen Erstattung der von dem Polizeiamt oder dem Finder aufgewendeten Kosten statt⸗ zufinden.

13. Hat der Finder auf das Recht zum Erwerbe des Eigenthums verzichtet oder hat er die binnen einer gewissen Frist von ihm verlangte Erklärung nicht abgegeben, so wird die Fundsache der Hemeinde Gießen übergeben.

14. Der Finder kann von dem Empfangs⸗ berechtigten einen Finderlohn verlangen.

15. Der Finderlohn beträgt von dem Werthe der Sache bis zu dreihundert Mark 5%/, von dem Mehrwerth 1/, bei Thieren 1%/.

16. Bei der Berechnung der Höhe des Finderlohnes sind die von dem Empfangs⸗ berechtigten zu ersetzenden Aufwendungen von dem Werthbetrag des Fundes nicht in Abzug zu bringen.

17. Der Anspruch auf Finderlohn ist aus. geschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage ver⸗ heimlicht.

18. Hat die Sache nur für den Empfangs⸗ berechtigten einen Werth, so ist der Finder⸗ lohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Derpeichnis der Gießener Zahrmärkte für 1902.

a. Hiehmürkie. Dienstag den 21 Januar

4.

2 40 7.

3. 11. Februar

4. 1n 25. 5

5. 5. August

6 9. 2. September

b. Nieh⸗ und Rrämermürkte.

Dienstag u. Mittwoch den 11. u. 12. März 4.. April

15. 16.

90

71. 1.

10. Dienstag u. Mittwoch den 6. u. 7. Mai 11. 7 7 7 3. 4. Juni 12. V 1. 11 V. 24. 25. 77*

13. 77 7. 7 7. 8.. 9 Juli

15. 19. 20. August 16. 7 16. 17. Septbr. 17. 7. 7. 71 7. 7 8. Oktb. 18. 53 51 77 28. 29. 77

19. 7 7 77 57 25. 7 26. Novbr 20. 0 9. 10. Dezbr.

(W eihnachtsmarkt).