Jahrgang 
1902
Seite
XIV
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Schutz der Eisbahn. Friedhofs⸗Ordnung.

XIV Beaufsicht. d. Hunde. Benutzung d. Exerzierpl.

Schutz der Eisbahn des Eisvereins.

§ 1. Das Betreten der Eisbahn des Eis⸗ vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.

§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.

583. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen. § 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe⸗ fugten untersagt. 9.5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Fricdhofo⸗Ordnung.

§ 1. Der Friedhof ist geöffnet: vom 16. März bis 15. Mai von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Mai bis 15. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr; vom 16. August bis 15. Oktober von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Oktober bis 15. März von Morgens 8 bis Abends 5 Uhr. Die auf dem Friedhof Verweilenden werden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht.

§ 2. Das Mitnehmen oder Laufenlassen

von Hunden, sowie das Rauchen auf dem Friedhofe ist untersagt.

§ 3. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof be⸗ treten. Das Befahren des Friedhofs mit Kinderwagen ist gänzlich untersagt.

§ 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen⸗ sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs- Aufsehers mitgenommen werden.

§ 5. Das unbefugte Betreten fremder Be⸗

gräbnißstätten ist verboten.

Braufsichtigung der Hunde.

§ 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen un⸗ beaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beete in denselben betreten zu lassen.

§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen

§. 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu führende Deklarationsregister eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsband oder am Maulkorb zu tragen hat.

§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bulleubeißer, Bulldoggen, Metzger⸗ und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ diner, Leonberger und Ulmerhunde, dann alle an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur

Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.

§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§ 3)Nohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die im§ 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam ver hindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge⸗ fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er⸗ folgt an ihre gehörig legitimirten Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu be⸗ stimmenden Futterkosten. Die binnen der ge⸗ nannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getödtet.

HBenutzung des Exerzierplatzes durch Civilpersonen.

§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil⸗ personen, sowie das Viehtreiben auf dem Regiments⸗Exerzierplatz ist verboten.

§ 2. Das Radfahren auf dem Exerzierplatz

ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen auf demselben abgehalten werden.