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1902
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Auszüge aus den Lokal⸗Volizei⸗Verordnungen und dergl. ö Mlelde⸗Ordnung.

I. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind verpflichtet:

Zu- und Wegzug.

1. Wer in die Gemeinde Gießen einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufent⸗ halt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Abmelde⸗ bescheinigung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzugs an(Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

2. Wer aus der Gemeinde Gießen weg⸗ zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Orts, an den er verzieht, vor dem Wegzuge(Art. 2 des genannten Gesetzes).

3. Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben weg ziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An⸗ und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug(Art. 4. des ge⸗ nannten Gesetzes).

Wohnungswechsel.

4. Hauseigenthümer von dem in ihren Häusern, durch Einzug oder Auszug vor⸗ gehenden Wechsel, das Lokal mag zum per⸗ sönlichen Aufenthalt, oder nur zum Geschäfts⸗ betrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein⸗oder Ausziehenden binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Angabe sind Hauptmiether ganzer Häuser oder einzelner Theile der⸗ selben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermiether abgeben.

Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Ver⸗ waltung befindlichen Gebäuden ist der Ver⸗ walter statt des Eigenthümers für die Anzeige verantwortlich(Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).

5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemiethete Wohnung ver⸗ ändert, unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zu nächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen 10 Tagen nach der Wohnungsveränderung (Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlafstellen aufnehmen, von jeder Auf⸗ nahme binnen vierundzwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).

Diensteintritt und Dienstaustritt.

7. Jeder Dienstbote, Handlungs⸗ diener und Gewerbsgehülfe, Lehr⸗ ling oder Fabrikarbeiter, welcher

in einen Dienst eintritt oder denselben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt(Art. 89 des Polizeistrafgesetzes).

8. Gewerbetreibende und Dienst⸗ herrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustrittihrer Handlungsdiener, Gewerbs⸗ gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienst⸗ boten binnen fünf Tagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7 zunächst Verpflichteten erfolgt ist(Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).

Fremdenaufnahme.

9. Gast⸗ und Herbergswirthe täglich bis um 9 Uhr Vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden (Art. 81 und 82 des Polizeistrafgesetzes).

10. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme.(Art 86 des Polizeistrafgesetzes).

II. Irt der Meldung.

Alle nach I. 110 angeordneten Meldungen müssen in dem Meldebureau des Groß⸗ herzoglichen Polizeiamts erfolgen.

III. Form der Meldung.

1. In Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuchs sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen. Bei Dienstaustritt ist das Dienst⸗ buch persönlich zur Visirung oder Abstempelung vorzulegen.

2. Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen(siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl per⸗ sönlich als schriftlich geschehen.

Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten For⸗ mularien verwendet, welche in dem Melde⸗ bureau des Polizeiamts auf Erfordern ver⸗ abreicht werden und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat.

Die Meldungen der Gastwirthe haben in einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Ver⸗ zeichnisse zu bestehen.

3. Ueber die erfolgten Meldungen von Zu⸗ zügen und Wegzügen(I, 13) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen ertheilt. Dienstboten erhalten soche durch Visirung oder Abstempelung der Dienstbücher.

Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen ertheilt.

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