Jahrgang 
1902
Seite
II
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Gesindevermieter.

II

Stellenvermittler.

Gesindevermieter und Sbellenvermiltler.

Vom 5. Februar 1901.

1. Allgemeine Verpflichtungen der Gesindevermieter und Stellen⸗ vermittler.

§ 1. Die Ausübung des Gewerbebetriebes der Gesindevermieter und Stellenvermittler im Umherziehen ist verboten, soweit der Ge⸗ werbebetrieb nicht zum Zwecke der Vermietung landwirtschaftlichen Gesindes ausgeübt wird.

§ 2. Den Gesindevermietern und Stellen⸗ vermittlern ist die gleichzeitige Ausübung des Gast⸗oder Schankwirtschaftsgewerbes untersagt.

. 3 Die Geschäftsstelle der Gesindevermieter und Stellenvermittler darf sich nicht in einem Hause befinden, in welchem Gast⸗ oder Schank⸗ wirtschaft betrieben wird.

§ 4. Das Beherbergen, sowie Verköstigen von Stellensuchenden durch Gesindevermieter und Stellenvermittler ist untersagt.

§ 5. Für die Vermittlung von Wohnung an Stellensuchende dürfen die Gesindevermieter und Stellenvermittler eine Gebühr nicht erheben.

2. Verpflichtungen der Stellen⸗ vermittler und Gesindevermieter bei Ausübung ihres Gewerbe betriebes.

§ 6. Die Gesindevermieter und Stellen⸗ vermittler sind verpflichtet, jeder Vermittlung genaue Nachforschungen darüber vorausgehen zu lassen, ob die ihre Mitwirkung in Anspruch nehmenden Personen.

1) für den Fall ihrer Minderjährigkeit die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts erhalten haben, in Dienst oder in Arbeit zu treten, und

2) nicht durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung und Erfüllung eines neuen Dienstvertrags gehindert sind.

Die Gesindevermieter sind insbesondere verpflichtet, über alle ihre Vermittlung an⸗ sprechenden Dienstboten alsbald bei den Orts⸗ polizeibehörden Auszüge aus den dort geführten Dienstbotenregistern zu erheben und auf Ver⸗ langen den Dienstgebern vorzulegen.

§ 7. Den Gesindevermietern und Stellen⸗ vermittlern ist es untersagt, Personen Ver⸗ mittlerdienste zu leisten, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß die in§6 Ziffer 1 erwähnte Ermächtigung nicht vorhanden sei, oder daß die betreffenden Personen durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines neuen Dienstvertrags gehindert waren.

§8 Gesindevermieter u. Stelleuvermittler dürfen ihr Gewerbe nicht dazu mißbrauchen,

in einem Gesinde⸗oder Dienstverhältuis stehende Personen zum Verlassen oder zum Nichtautreten des Dienstes oder der Stelle, oder zur Verletzung des Gesinde⸗oder Dienstvertrags zu veraulassen.

§ 9. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern weiter untersagt, den ihre

Dienste in Anspruch nehmenden Personen über

die persönlichen Verhältnisse der Arbeit⸗ oder Dienstgeber und der Arbeit- oder Dienstnehmer, über die Art des Dienstes oder die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu erteilen, von der sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.

§ 10. Die Geschäftsankündigungen der Gesindevermieter und Stellenvermittler müssen den Thatsachen entsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen in den Zeitungen oder auf anderem Wege nur dann zulässig, wenn nachweisbar Aufträge für diese Stellen vorliegen.

3. Gebühren.

§ 11. Den Gesindevermietern und Stellen⸗ vermittlern ist nur dann gestattet, Gebühren zu verlangen, wenn der Gesinde- oder Dienst⸗ vertrag infolge ihrer Thätigkeit zu stande gekommen ist: es ist denselben untersagt, ein anderes zu vereinbaren.

§ 12. Die Höhe der Gebühr wird durch eine nach§ 75 4 der Gewerbeordnung auf⸗ gestellte Taxe bestimmt.

§ 13. Die Gebühr ist nur einmal zu erheben. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Thätigkeit des Gesindevermieters oder Stellen⸗ vermittlers gemeinsam vergüten, so darf der von beiden gezahlte Gesamtbetrag die Taxe nicht übersteigen.

§ 14. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern untersagt, höhere Gebühren, als sie die Taxe vorschreibt, zu verlangen, oder ihre besondere Mühewaltung von der Zahlung einer besonderen Gebühr abhängig zu machen.

§ 15. Die Entrichtung der Gebühr hat 1

der Empfänger durch eine Quittung, welche den gezahlten Betrag angiebt, auch dann zu

bescheinigen, wenn der Zahlende ein schriftliches Eine Abschrift der Quittung hat der Gesindevermieter

Empfangsbekenntnis nicht verlangt.

oder Stellenvermittler aufzubewahren.

§ 16. Außer der Gebühr nach§ 11 dürfen Gebühren nicht erhoben werden, insbesondere Erhebung der sogenannten Einschreib⸗

ist die gebühr, d. h. einer Vergütung für Uebernahme des Vermittlungsauftrags unzulässig.