Arbeits⸗Nachweis.
III
Kranken⸗Versicherung.
§ 17. Die Gebührentaxe ist innerhalb und außerhalb des Geschäftsraums an augenfälliger Stelle auszuhängen.
§ 18. Die Gebührentaxe ist von den Ge⸗ sindevermietern und Stellenvermittlern bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres, sowie jedesmal binnen acht Tagen nach eingetretener Abänderung derselben der Ortspolizeibehörde vorzulegen, welche dieselbe auf Kosten der zur Vorlage Verpflichteten in den die amtlichen Bekantmachungen enthaltenden Lokalblättern öffentlich bekannt giebt. 5. Aufsichtsrecht der Polizeibehörde.
§ 23. Der Gewerbebetrieb der Gesinde⸗ vermieter und Stellenvermittler unterliegt der Beaufsichtigung der Polizeiorgane.
6. Strafbedingungen. § 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗
schriften in den§§ 1 bis 23 werden gemäß § 148 Absatz 1 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Un⸗ vermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft, soweit nicht in Fällen des§8 Bestrafung nach Artikel 5 des Gesetzes, die Gesindeordnung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1899(Regierungsblatt Seite 427) verwirkt ist.
Die Taxe sämmtlicher beträgt z. Z.
1. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft in Gießen M. 5.
2. Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft nach auswärts M. 7, Bat. der Dienstbote jeweils 2 M. zu entrichten hat.
Gesindevermieter
Arbeits⸗Aachweis.
Der Arbeits⸗Nachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Arbeitern jeglicher Art, Dienstboten und Lehrlingen und zwar überall beiderlei Ge⸗ schlechts) Arbeit unentgeltlich zu vermitteln. Das Bureau desselben befindet sich im Bürgermeistergebäude— Zimmer Nr. 14— und ist an den Werktagen von 8 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnett.
Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen. Schrift⸗ liche Anmeldungen sind auf entsprechenden Formularen, welche auf Großh. Bürger⸗ meisterei— Zimmer Nr. 14— und bei den Verkaufsstellen von Postwerthzeichen unent⸗ geltlich verabfolgt werden, einzureichen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den
Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind ver⸗ pflichtet, denselben sofort Kenntniß zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeitsnachweis, sei es ohne denselben, die erforderten Arbeits⸗ kräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen. Gesuche, welche nicht binnen 14 Tagen erledigt, zurückgezogen oder erneuert sind, gelten als erloschen. Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver⸗
pflichtet, über Fragen der Gewerbe-Ordnung,
der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Alters⸗Versicherung sowie anderer sozial⸗ politischer Gesetze auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu ertheilen oder nöthigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.
Kranken⸗Versicherung.
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Natural⸗ bezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 σ Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben: 1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An⸗
stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und
Hüttenwerke, Eisenbahn⸗, Binnenschiffahrts⸗ und Baggereibetriebe, Werft- und Bau⸗ arbeiten.
2. Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehenden Gewerbebetriebe.
3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtszollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs⸗ Anstalten.
4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.
5. Land⸗ und sorstwirthschaftliche Arbeiter (auch unständige).
6. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik⸗), Bau-, Innungs⸗ oder Knappschaftskasse angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse sind.
Die unter Ord.⸗Nr. 1—5 aufgeführten Ar⸗ beiter gehören der Ortskrankenka sse, diejenigen unter Ord. Nr. 6 der Gemeinde⸗ krankenversicherung an.
Zum Zweck der Controle der Mitgliedschaft und Beitragleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.
Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Orts⸗ krankenkasse durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsver⸗


