Invaliden⸗Versicherung. IV
Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne ꝛc.
hältniß liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise
die Abmeldung ob. Unständige gewerbliche Arbeiter
haben ihre An- und Abmeldung zur Kranken⸗
versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Been⸗ digung derselben bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu bewirken.
Invaliden⸗Versicherung.
Der Versicherungspflicht unterliegen:
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und sonstige Angestellte, sowie Handlungsge⸗ hülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahres⸗ arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.
Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗ tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver⸗ sicherungspflicht begründende Beschäftigung.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Ein⸗ ziehung und Verwendung der Bei⸗ träge erfongt:
a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse durch diese Kasse, b. für die Mitglieder von Betriebs⸗ und
Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser
Kassen,
c. für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen (Zimmer Nr. 14).
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be⸗ schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beginn der Be⸗ schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.
Für die Angehörigen der Ortskranken⸗ kasse ist eine besondere Meldung für die Invaliden-Versicherung nicht erforderlich bezw. ist derselben durch die Anmeldung zur Kranken⸗ kasse genügt.
Die unständigen Arbeiter sind ver⸗ pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu be— antragen, auch die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Controle vorzulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verant⸗ wortlich, daß für die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungs⸗ marke eingeklebt und durch Aufschrift des Datums kassirt wird.
Cestsetzung der ortsüblichen Cagelähne gewöhnlicher Cagearbeiter, sowie der Durchschnittswerthe der Naturalbezüge.
Die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter sind für die Stadt Gießen wie
folgt festgesetzt worden: liche Personen über 16 Jahren 1,50 Mk.
1) für männliche Personen über 16 Jahren 2.20 Mk 3) für männliche Personen unter 16 Jahren 1,20 Mk.
2) für weib⸗
4) für weibliche Personen unter 16 Jahren 1,00 Mk. Die Durchschnittswerthe der Naturalbezüge sind z. Zt. festgesetzt: Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten, Gewerbe- und Handlungsgehülfen, Dienst⸗
boten ꝛc. jährlich 48 Mk. Familienwohnung 144 Mk.
Freie Kost für männlicke und weibliche
Personen: a) Morgenkaffee 10 Pfg. b) Frühstück 10 Pfg. c) Mittagessen 35 Pfg. d) Vesper 10 Pfg. e) Abendbrod 25 Pfg., volle Kost zusammen 90 Pfg. oder jährlich rund 320 Mk.
Heizung jährlich 15 Mk. Beleuchtung jährlich 5 Die Neufestsetzung der ortsüblichen Fage⸗ löhne für die Stadt Hiesßen trat mit dem 8. Gätober 1900 in Krast. Es betragen hiernach von diesem Tage ab die Beiträge zu der Invalidenversichernng für Versonen. welche einer eingeschriebenen Hülfskasse an⸗ gehören, oder für solche, welche der Kranken⸗ versicherung nicht unterworfen sind(3. 28. Kaufleute, Dienstboten für häusliche Arbeiten, TCaufmädchen und Cauffrauen, sowie die sog. unständigen Arbeiter, Taglöhner, Vüg⸗ lerinnen, Schneiderinnen, Näherinnen und Kochfrauen ꝛc.): a) für männliche Personen 24 Pfg. pro Woche. b) für weibliche 20 Pfg.„
7.
Mk.
Für die in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten Personen betragen die wöchent⸗ lichen Beiträge wie seither: für männliche 24 Pfg. und für weibliche 20 Pfg.
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 Mk. nachgewiesen wird, zur IV. Klasse mit einem Beitrag von 30 Pfg. pro Woche.
Sofern im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ gütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versicherten maßgebende Durchschnitts⸗ ———— so ist diese Vergütung zu Grunde zu egen.


