Jahrgang 
1902
Seite
XVII
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steueramt erhoben wird, auch versteuert werden.

Bäcker und Brodhändler.

so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.

§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine gesetzlich ge⸗ stempelte Waage mit den erforderlichen ge

aichten Gewichten an einem leicht zugänglichen

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Erhebung des städtischen Octrois.

Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten.

Das etwa am festgesetzten Gewichte Fehlende sind die Bäcker und Brodhändler auf Ver⸗ langen zu ergänzen verbunden.

Erhebung des städtischen Octrois.

§ 2. Die in dem beigefügten Tarif ent⸗ haltenen Gegenstände sind dem in demselben angegebenen Octroi unterworfen.

§ 3. Gegenstände, welche diesen Abgaben unterworfen sind, dürfen nur am Neustädter⸗, Selters⸗,Neuenweger⸗ und Wallthor eingeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine besondere Erhebungsstätte besteht, an die Octroi⸗Erheber sogleich entrichtet werden.

§ 4. Alle octroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Thoren, wo sie zuerst aulangen, vorgezeigt und mit-Ausnahme der Getränke, wovon das Oetroi auf dem Haupt⸗

§ 5. Die vor den Thoren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche octroi⸗ pflichtige Gegenstände empfangen, haben sogleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofraithe, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Octroi an demjenigen Thore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Eintheilung der Stadt nach angehören. Passiren solche Gegenstände ein Thor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.

S 6. Ueber alle Octroibaarzahlungen müssen die btr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Declaranten angenblicklich behändigen. Jeder Zahlungspflichtige hat anzugeben, was er zu versteuern hat, und ist für die Angaben verantwortlich.

Tarif.

I. Octroisätze. A. Beim Schlachtvieh.

.

Von 1 Ochsen ohne Rücksicht auf Gewicht 6 86 I Faselochsen do. do. 4 58 do 4 58

1 Rind do. do. 2 75⁵

1 Stier do. do. 2 7⁵ 1 Stoppelkalb do. do. 2 15 1 Saugkalb do. do. 58 1 Schaf oder Hammel 58 1 Schwein 1 72 1 Spanferkel 12

B. Beigeräuchertem, gedörrtem und frischem Fleisch.

Würste, Euter, Zunge, sowie frisches Fleisch pro Kilo. 5

O. Bei Wildpret.

Von 1 Hirs/ctt 1 72 1 Spießer oder Schmalthier. 0 1 Wildkalb unter 20 Kilo... 58 1 Rehrnr.. 43 1 Hasen 6 1 Schweins 1 29 zerlegtem Wildpret pro Kilo.. 3

D. Von Getränken. 1. Von Wein. Von 1 Lit. Traubenwein. 3

I

77. Obstwein* 1 Wein in Flaschen und Krügen, die nicht über 1 Liter halten, pro Flasche und Krug 6 2. Von Branntwein. Bei der Bereitung des Branntweins in der Stadt Gießen und deren Umgebung innerhalb der Gemarkung: a. Aus mehligen Stoffen.

Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Einmaischung:

Von denjenigen Brennern, welche mehr als 1000 L. des Rauminhalts der Maischbütte an einem Betriebstag einmaischen. b..32

Von je 200 Liter des Rauminhaltes der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jahres im Gange sind und die nicht über 1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütten an einem Be⸗ triebstage einmaischen M

b. Aus nicht mehligen Stoffen.

Von je 40 Liter eingestampften Weintreber,

Kernobst oder Treber von Kernobst und 19 63

früchten aller Itt.. M..0 Von je 40 Liter Trauben oder Obstwein, Weinhefe und Steinobst M..10

Bei der Einfuhr des Branntweins von Außen werden erhoben: a. Von Großhändlern an 2

Von 1 Hectoliter Branntwein 12 6 Cognac, Rum, Arrac

in Fässeeeeer.. 18

Von 1 Hectoliter Spiritus.. M..23

Von Rum, Arac, Cognac, Punschessenz in

Flaschen pro Liter M..02

b. Von Großhändlern an Octroi von in die Stadt abgesetztem Branntwein.

Von 1 Hetl. Branntwein bis zu 50% M. 2.06

1 Sypiritus, Rum ꝛc. 3.66